Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 08.jpg

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auch manigfeltig plage / die man diser zeit offentlich befindet / über landt vnd leute gehn läst / nachdem seinen namen niemants vnnützlich oder eittel nemen oder gebrauchen soll.

Deßhalb dann solche gotts schwüre vnd flüch / billich dester herter straff von der oberhant haben sollen / Vnd wöllen darauff / als offt eyn burger / handtwercker oder bawerßmann / oder der gleichen ledigen gesellen vnnd personen / innheymisch / oder frembde / obgemelter gotts schwüre eynen thuon / daß der selbig mit dem Thurn / oder sunst eyner gelt buoß / nach gestalt vnd gelegenheyt seiner überfarung / ernstlich gestrafft werden soll. Wer es aber sach / daß eynicher Churfürst / Fürst oder stande eynig satzung hett / solcher schwüre vnnd fluochen halber auffgericht / die ernster vnd herter weren / dann dise / oder hernachmals dergleichen auffrichen würden / soll durch dise ordenung der selben nichts benummen / sonder inn alle wege zugelassen sein.

¶ Vnnd so etlich oberkeyt für besser ansehen würde / solch gelt straff der gottßschwerer vnd flücher zuoerhöern / das sollen sie nach gelegenheyt der sachen auch zuthuon macht haben.

¶ Vnnd damit solche gotts schwüre nit versehwiegen werden / so soll eyn jede oberkeyt / der an dem end / buoß vnd freuel gebürt / solchs zuoerfaren vnd die geltstraff ordenung zuom besten fürnemen.

Von des Adels vnd jrer reyssigen knecht gottschwüren vnnd flüchen.

¶ Item damit obgemelte gotts schwüre vnd flüchen bei Grauen / herrn / vnd dem Adel (denn es vil weniger dann minder personen gepürt) vnd ansteht auch jren gedingten knechten vnnd ehehälten / vermitten vnd vnderlassen / vnd andere leuthe / durch sie nit geergert werden.

So wollen wir daß eyn jeder Churfürst vnd Fürst / Grauen herrn / vnd vom Adel nach vermöge / dieser reichß ordenung bei jrem hoffgesindt vnd dienern gnediglich vnd zuom besten / ordenung vnnd handthabung bei gebürlicher straff vnd peen fürnemen / damit obgemelte gotts schwüre vnnd flüch / bei jrem hoffgesinde / dienern vnd ehe hälten / nicht weniger / dann oben von andern vnedeln gottßlesterern / gesatzt / gebüsset / vnd gestrafft werden.