Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 17.jpg

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¶ Wir setzen ordnen vnd wöllen auch inn sonder / daß alle Ertzbischoff / Bischoff / vnd Prelaten jre geystlichen daran halten / daß sie sich mit jren kleydungen inn kirchen vnnd auff gassen / als jrem standt nach / wol gezimpt / wie dann die geystlichen recht vnd die erberkeyt / das erfordert / erberlich vnd geystlich tragen vnd halten vnnd vnzimlich köstlicheyt abstellen.

¶ Item soll auch der vnnütz kost / so biß anher nit vergulden kupffer / holtz / vnd steyn gelegt / vermitten werden / vnnd die goltschmit bei peen vnd straff zehen gülden nichts dergleichen vergülden / darüber eyn jede oberkeyt strenglich halten soll.

Von reyßigen knechten.

¶ Item die reyssigen knecht sollen keyn seiden gewandt antragen / auch an kappen / hauben oder hembdern / nichts güldens oder vergülts anmachen lassen / oder tragen / sonder sich mit der kleydung wie dieselbig jnen von irer herrschafft / oder Edelmann nach eyns jeden landts gebrauch geben würde / begnügen lassen / Wo sie sich aber für sich selbs kleyden wöllen / mögen sie sich auffs höchst lündisch ankleyden doch vnzurschnitten vnd vnzurhackt.

Von Kriegßleuthen.

¶ Item die kriegßleuthe / so eyner eyn Ritter oder Edelmann were / sollen vnd mögen sich als oben von Rittern vnnd Edelleuthen vermeldet / tragen. Were er aber von geringerm standt / dann vom Adel herkommen vnd eyn hauptmannschafft / Fenderich / musterherr / oder dergleichen hohe ampt hett / wollen wir jm zuolassen / sich zuotragen wie eyn ehrlicher burger von gesehlechten inn stetten / als oben gesatzt ist. Were er aber eyn gemeyner knecht / soll er sich inn seins herrn gebieten vnd oberkeyten diser ordnung vnd seinem standt gemeß halten. Aber eyn kriegßmann / so eyn dinst hett / oder hauptmann vnd im zugk were / vnnd des eyn paßbort / oder vrkundt würde anzeygen / der mag sich nach gestalt der leufft vnd wie jm gelegen kleyden vnnd tragen.

¶ Item die bergknappen / so an freien berckwercken sein / vnnd eygen ordnung haben / sollen sich der ort / jrer bergßordnung halten / vnnd der geleben / weren sie aber ausserhalb der selbigen freien bergkwerck