Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 18.jpg

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oder sunst an berckwercken / die statt recht hetten / sollen sie sich dieser vnserer ordnung nach gemeß halten.

¶ Item Schreiber inn Cantzleien sollen keyn seiden gewandt / golt oder silber / ausserhalb güldene ringe tragen.

¶ Item der geystlichen diener mogen sich wie jetzundt von schreibern inn Cantzleien gemelt ist / gemeß inn jrer kleydung halten vnnd tragen.

¶ Eyn Secretari / Castner / Vogt / Schoffer / Pfleger vnd der gleichen amptleuthe / so nit vom Adel mogen eyn schamlot / vnd jr kleydung wie burger inn stetten von geschlechten antragen vnnd machen lassen.

Von Gemeynen vnd unehrlichen weibern.

¶ Nach dem auch / auß dem vil ergernuß imm heyligen Reich entsteht / daß die gemeyne vnd andere vnehrlichen weiber / seiden / golt / silber / vnd andere zirliche kleyder tragen / dauon manigfromme / weib vnd dochter verleittet wirdt / auch dardurch vnder erbarn vnd vnerbarn / keyn vnderscheydt zuoerkennen. Gepieten wir ernstlich vnd wollen / daß die vnehrlichen weiber keyn hoch zirlich kleyder / oder geschmück / auch nichts verprembts oder güldene schleyer / sonder eyn jede der selben sich nach des landes gebrauch tragen soll / darauff die oberkeyt sonder acht haben vnd das nit gedulden soll.

Von nachrichtern.

¶ Es soll auch eyn jede oberkeyt / eyn fleissig innsehens thuon / daß sich die züchtiger / nachrichter / vnn feldtmeyster oder apdecker / mit jrer kleydungen tragen / damit sie vor andern erkent werden mogen.

Von der Juden kleydung.

¶ Deßgleichen / daß die juden eyn gelen rinck / an dem rock oder kappen allenthalben vnuerborgen zuo jrer etkantnuß offentlich tragen.

¶ Vnd damit dise vnsere satzung vnd ordnung / der übermessigen vnordenlichen kleydung vnd kleynodter desto vestiglicher gehalten vnd vollenzogen werde. So gebieten wir allen vnd jeden Churfürsten / Fürsten / Prelaten / Grauen / Freien herrn / Rittern / knechten / Schultheyßen / Burgermeystern / Richtern vnd Rethen hiemit