Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 22.jpg

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¶ Item daß etlich eyn nemlich somma gelts auch vergeblich hinleihen / Aber dargegen muoß der entlehener jnen etwann eyn grosse warhe vnnd gantz inn eynem geringen werthe zuostellen / darum sie jre heuptsomma / vnd eyn grossen genieß / wol doppel oder dreifachig haben / vnd befinden.

¶ Item etlich leihen jre gelt mit disen verbottenen gedingen vnd pacten hinwege / daß der entleher zuo vier mercken / so die jm ernennen / eyn namhafftigs / darfür verzinsen oder auff gelt geben muoß / thuot wol etwann mer dann vom hundert zwantzigk.

¶ Dieweil aber solch vnd dergleichen contract / auch der wuocher vngöttlich / inn gemeynen geschriben rechten / darzuo inn vnser vnd des Reichs Ordnung im jar fünfftzehen hundert alhie zuo Augspurgk auffgericht / hochlich verbotten. So thuon wir mit rathe wissen vnd willen vnserer vnd des heyligen Reichs / Churfürsten / Fürsten vnd stende / solch ordnung auß rechter wissen ernewen vnnd bekrefftigen. Setzen / ordnen vnnd wollen / darauff / daß solch wuocherliche contract vnd hendel gentzlich vnd zumal / nach publicacion vnd verkündigung diser vnserer ordnung vermitten / vnnd durch niemants wes wirden oder standts der sei / fürgenommen oder gebraucht werden sollen. Damit allen richtern / geystlichen vnd weltlichen gebietendt wann solche wuocherliche Contrect für sie bracht / daß sie die selbigen vnwirdig krafftloß vnd vnbündig erkleren / vnnd declariren wie wir sie auch hiemit als vnkrefftig vnbündig erkleren / vnd erkennen / vnd auff solch contrect keyn execucion oder volnziehung thuon / oder verhelffen Zuo dem daß der jhenig / so solchen wuocherlichen contract geübt / den vierthentheyl seiner hauptsomma verloren / vnd der selbig seiner burgerlichen oberkeyt an etlichen orten / Erb gericht genant / heymgefallen / vnnd auff solchen viertentheyl / durch die selbig burgerlich oberkeyt gestrafft werden soll. Vnnd so dieselbig mit wissen seumig erfunden / soll alßdann desselben oberkeyt oder wo die selbig seumig vnser fiscal / die oberkeyt vmb eyn nemlich peen / als zwey / drei oder vier marck lötigs golts beklagen / vnd annemen.

¶ Vnnd nachdem die widerkauffs gülten allenthalben inn landen gemeyn sein. So soll hinfürther von dem hundert nit mer dann fünff / wie gebreuchlich gegeben vnnd genommen werden.