Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 27.jpg

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anderer müssig genger halber / eyn ernstlieh jnsehens thüe / damit nimandts zubetteln gestattet werde / der nit mit schwacheit oder gebrechen seins leibs beladen / vnnd des nit nottürftig sey. Item das auch der Betler khinder / so sie jre brodt zuuerdienenen geschickt sein von jnen genommen / vnnd zu handtwercken vnnd sunst zuo diensten geweist werden / damit sie nit also für vnnd für dem bettel anhangen. Item das auch die Oberkeydt versehung thüe / das eyn yde Statt vnnd Commun jre armen selbst erneren vnnd vnderhalten / vnnd jm reich nit gestattet an einem iglichen ort frembde zubetlen. Vnnd so darüber soliche starcke betler befunden / sollen dieselbigen vermöge der recht oder sunst gepürlich gestrafft werden / andern zuo abschew vnnd exempel. Es were dann sach dz eyn Statt oder ampt also vielen armen beladen / das sie der ort nie möchten ernert werden / So soll die Oberkeydt dieselben armen mit einem briefflichem schein vnnd vrkhundt inn eyn ander ampt zufürdern macht haben.

¶ Item soll auch eyn yde Oberkeydt / an orten da Spital sein / daran vnnd ob sein / das solich Spital vleissig vnderhalten vnnd gehandthapt / auch jre nutzung vnnd gefelle zuo keinen andernn sachen / dann allein zuo vnderhaltung der nottürfftigen armen / vnnd zuo gütigen barmhertzigen sachen gekert vnnd gebraucht werden.

Von den Ziegeynern.

¶ Der jhenigen halben so sich Ziegeyner nennen / vnnd wieder vnd füre inn den landen ziehen / Gepietten wir allen Churfürsten Fürstenn vnnd Stenden / bey den pflichten damit sie dem heyligen Reich verwandt ernstlich vnnd wöllen / das sie hinfür dieselben Ziegeyner / nach dem man glaublich anzeigt hat / das sie erfharer / verreter vnnd außspecher sein / vnnd die Christen Landt dem Türcken / vnd andernn der Christenheit vhemden verkhundtschafften / jn vnnd durch jre landt nit ziehen handeln noch wandeln lassen / noch jnen des sicherheidt vnnd geleit geben. Meinen vnnd wöllen auch das sich die Ziegeyner jnwendig drey monaten nehst nach dato dieser ordenung / auß den landen Teutscher nation thuon / sich der enteussern vnd darin nit finden lassen. Wan wo sie darnach betretten / vnd ymandts mit der that / gegen jnen handeln oder fürnemen würden. Der soll daran nit gefreult noch unrecht gethan haben.