Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 30.jpg

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schencken vnnd zeren zum an vnd abzug / oder sunst inn ander weiß / keins wegs hinfürt gestat werden.

Es sollen auch eynich straffen von obgemelten geschenckten oder nit geschenckten handtwercks meyster sünen vnnd gesellen nit mehr fürgenommen gehalten noch gebraucht / auch keiner den andern weder schmehen noch auff noch vmbtreiben / noch vnredlich machen / welicher aber das thet das doch nit sein / So soll derselb schmeher solichs vor der Oberkeydt des orts außfüren / ob aber der hierin vngehorsam erschine / Der soll für vnredlich gehalten werden / so lang vnd viel / biß das wie obsteet außgefürt wirdt / vnd was sunst eyn yder spruch vnnd forderung zu dem andern vmb sachen so eyn handtwerck nit betrifft / hett / oder zuhaben vermeindt / das soll eyn yder vor der Oberkeydt oder flecken darinn sie betretten werden / oder sich enthalten vnd vmb / sachen eyn geschenckts oder nit geschenckts handtwerck belangendt vor der zunfft oder dem selben handtwerck nach guotem erbarnn brauch / der ort wie sich gepürt außgetragen / vnnd welicher meyster süne oder geselle / solich obgemelt ansehen erkandtnüß vnnd vertrage nit annemen noch halten woltt oder würde / jmm reich Teutscher nacion inn Stetten vnd Flecken ferner zuarbeyten vnd solich geschenckt oder nit geschenckt handtwerck zutreiben nit zugelassen / sonder auffgetriben vnd wegk geschafft werden / darnach sich menglich hab zuorichten.

¶ Doch einer yden Oberkeydt so regalien von vns vnnd dem heyligen Römischen Reich hat vnbenommen dieß vnser ordenung nach eins yden landts gelegenheidt / einzuziehen zuringern vnnd zumessigen / Aber inn keinen weg zuerhöhen oder zumehren.