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§. 109.
Wenn der Aspirant auf einmal zur höchsten akademischen Würde gelangen will, so muß derselbe in zweien Prüfungen, sodann durch Abfassung und öffentliche Vertheidigung einer Abhandlung zur Erlangung der vorgeschriebenen drei Graden sich fähig gezeigt haben.
§. 110.
Die Ertheilung der akademischen Würden hat nur unter obigen Bedingungen statt, und kann in keinem Falle an abwesende Personen durch Ausfertigung eines Diploms ertheilt werden.
§. 111.
Jeder Aspirant zu einer akademischen Würde, muß sich zuerst persönlich bei dem Direktor der Rechtsschule melden, welcher hierauf sämmtliche Lehrer der Rechtsschule versammlen, und das Gesuch vortragen wird.
§. 112.
In dieser Versammlung muß der Aspirant die Zeugnisse über fleißige Besuchung der Vorlesungen über die vorzüglichsten Rechtswissenschaften, entweder auf der Rechtsschule zu Wezlar oder auf einer andern Rechtsschule, so wie das Zeugniß guter Moralität auf den Akademien, wo er diese Vorlesungen besucht, vorlegen. Wenn sodann gegen die Zulassung zum Examen nichts zu erinnern ist, so wird der Tag hiezu anberaumt.

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§. 113.
Sollte der Aspirant zur Lizentiaten= oder Doktorwürde in der Prüfung selbst nicht bestehen, so muß derselbe entwedr abgewiesen, oder ihm zur bessern Befähigung ein Zeitfrist gegönnet, und dann ein zweites Examen anberaumt werden. In diesem Falle werden doppelte Examinatur=Gebühren entrichtet.
§. 114.
Ist der Aspiant bei den ersten Prüfungen für fähig befunden woden, zur Lizentiaten= oder Doktorwürde zu gelange, so sollen die Anstalten zur öffentlichen Handlung zwar mit Anstand, jedoch mit möglichster Ersparniß getroffen werden.
§. 115.
Die Ertheilung der akademischen Würden selbst, und die Ausfertigung der Diplomen geschieht in Unserm Namen.
§. 116.
Die Würde eines Doktors der Rechte soll zugleich die Berechtigung zu öffentlichen Vorlesungen und zur Stelle eines Supplenten auf Unsern Rechtsschulen ertheilen, und Wir verfügen, daß künftighin von allen Aspiranten zu Achterstellen und Advokaturen in Unserm Lande wenigstens die Würde eines Lizentiaten vorher erworben worden seyn müsse.


Empfohlene Zitierweise:
Carl Fürst Primas: Organisations-Urkunde und Statuten der Rechtsschule zu Wetzlar. akademische Buchhandlung, Wetzlar 1808, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Organisations-Urkunde_und_Statuten_der_Rechtsschule_zu_Wetzlar.pdf/15&oldid=- (Version vom 13.11.2021)