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§. 117.
Wir befehlen allen obrigkeitlichen Behörden Unsers Landes, vorstehende Statuten in vorkommenden Fällen zu handhaben, und als gesetzliche Verfügungen, woran Unser Wille geschieht, zu betrachten.


Gegeben Frankfurt am 27. September 1808.


Carl Fürst Primas. 




Für 

gleichlautenden Abdruck:     
Der Kurator der Rechtsschule.

v. Mulzer.[WS 1] 



Anmerkungen (Wikisource)

  1. August Adam Joseph Freiherr von Mulzer (1772–1831). Direktor der Grafschaft Wetzlar (Bezeichnung der ehem. Reichsstadt im Verbund des Dalbergstaates). Zugleich Vorstand des Appellations- und Kriminalgerichts. Vgl. Neuer Nekrolog der Deutschen, Band 9, Ilmenau 1833, S. S. 1012–1018..
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Carl Fürst Primas: Organisations-Urkunde und Statuten der Rechtsschule zu Wetzlar. akademische Buchhandlung, Wetzlar 1808, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Organisations-Urkunde_und_Statuten_der_Rechtsschule_zu_Wetzlar.pdf/16&oldid=- (Version vom 17.7.2023)