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§. 20.
Noch vor Endigung jedes Semesters, sollen jedoch die Lehrer die Anzeige der im künftigen Semester zu haltenden Vorlesungen und der gewählten Lehrbücher dem Kurator schriftlich übergeben, welcher solche der Gesamtheit vorlegen, und für die Fertigung des öffentlich bekannt zu machenden Lectionen=Verzeichnisses sorgen wird.
§. 21.
Wir haben für die nothwendigsten Rechtswissenschaften bereits ordentliche Lehrstühle errichtet, und wollen, daß die hiebey angestellten Lehrer in der ersten Zeit sich den ihnen angewiesenen Fächern besonders widmen mögen. Wir können jedoch in der Folge geschehen lassen, daß unter den Lehrern selbst eine Abwechselung in den verschiedenen Gegenständen der Vorlesungen eintrete, wenn der Kurator hievon vordersamst in Kenntniß gesezt seyn, und hiegegen Nichts zu erinnern finden wird.
§. 22.
Auch hoffen Wir, daß die angestellten Lehrer, nebst den ihnen zugewiesenen Fächern, Vorlesungen über andere mit der Rechtswissenschaft verwandte Gegenstände halten, und hiedurch die Ausbildung der Studierenden sowohl, als den Flor der neuen Rechtsschule nach möglichsten Kräften zu befördern suchen werden, wofür den Lehrern nach §. 12. die Beziehung eines Honorars gestattet ist.

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§. 23.
Mit der Sorge für Befähigung der Rechtskandidaten in den Wissenschaften, soll die Lehranstalt auch die väterliche Vorsorge für die moralische Bildung der Studierenden übernehmen, und in dieser Hinsicht sich der nothwendigen Aufsicht befleisen.
§. 24.
Wir ertheilen Unserer Rechtsschule zu Wezlar schlüßlich die Befugniß, die akademischen Würden, im Fache der Rechtswissenschaft zu ertheilen, und werden hierüber am Schlusse dieser Verordnung noch genauere Bestimmungen geben.
b) als Spruchkollegium.
§. 25.
In der Eigenschaft als Spruchkollegium, soll die Rechtsschule zu Wezlar sich durch einsichtsvolle und unpartheyische Entscheidung in Fällen, wo auf derselben Urtheil compromittirt wird, Vertrauen zu erwerben suchen.
§. 26.
Die an die Rechtsschule, als Spruchkollegium, einkommenden Arbeiten werden von dem Kurator als Direktor zur Bearbeitung unter die Mitglieder dergestalt vertheilt, daß eine Gleichheit bey der Arbeit entstehe.
§. 27.
Jedoch soll bey dieser Vertheilung auf die Zeit,


Empfohlene Zitierweise:
Carl Fürst Primas: Organisations-Urkunde und Statuten der Rechtsschule zu Wetzlar. akademische Buchhandlung, Wetzlar 1808, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Organisations-Urkunde_und_Statuten_der_Rechtsschule_zu_Wetzlar.pdf/5&oldid=- (Version vom 5.11.2021)