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§. 49.
In Untersuchungssachen, wo Mitglieder der Rechtsschule und andere bürgerliche Personen zugleich betheiligt sind, wird eine gemeinschaftliche Untersuchung mit dem Stadtamte zu Wezlar angeordnet.
§. 50.
In Fällen, wo die Vorlesungen eines oder des andern Lehrers durch legale Hindernisse auf längere Zeit unterbrochen werden, als von dem Lehrer, ohne Nachtheil der Studierenden, in der Folge wieder eingeholt werden kann, soll der Kurator für Supplirung durch einen angestellten andern Lehrer oder Suppleanten sorgen, und soll in solchen Fällen von dem verhinderten Lehrer durch Abgebung seiner Hefte die nöthige Supplirung erleichtert werden.
2) Der Lehrer.
§. 51.
Der Rang der Lehrer auf der Rechtsschule zu Wezlar ist mit dem Range Unserer Justitzräthe überhaupt in gleiches Verhältniß gesetzt, in welcher Hinsicht auch den Professoren das Prädikat als Justitzräthe beigelegt wird.
§. 52.
Der Rang unter den gegenwärtig angestellten Professoren selbst, ist bereits durch Uns bestimmt. Künftighin wird derselbe durch die Zeit der Dienstdekrete von selbst geordnet werden.

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§. 53.
Uebrigens ist das Verhältniß der Lehrer unter sich auf völlige Gleichheit gegründet.
§. 54.
Die Lehrer der Rechtsschule sind im Allgemeinen verbunden, alles zu thun, wodurch der Zweck der Rechtsschule erreicht, und ihr Flor befördert wird. Wir setzen das Vertrauen auf dieselben, daß dieses der stete Zweck ihrer Bemühungen seyn werde.
§. 55.
Die Lehrer sollen ihre Vorlesungen fleißig und pünktlich halten, und, ausser den bestimmten Ferientagen, ohne legale Verhinderung solche niemals aussetzen.
§. 56.
Bey einer legalen Verhinderung soll dem Kurator der Rechtsschule hievon die Anzeige gemacht und gesorgt werden, damit unter den Studierenden keine Unordnung entstehe.
§. 57.
Wir erwarten, daß die angestellten Lehrer in den ihnen übertragenen Fächern der Rechtswissenschaft die möglichste Stufe der Vollkommenheit zu erreichen, und mit dem Geiste der Zeit stets fortzuschreiten suchen werden.
§. 58.
In den allgemeinen Organisationsgrundsätzen der


Empfohlene Zitierweise:
Carl Fürst Primas: Organisations-Urkunde und Statuten der Rechtsschule zu Wetzlar. akademische Buchhandlung, Wetzlar 1808, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Organisations-Urkunde_und_Statuten_der_Rechtsschule_zu_Wetzlar.pdf/8&oldid=- (Version vom 7.11.2021)