Seite:Ostindianische Kriegsdienste b79.jpg

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Was sonst für wilde Thier auf Ceilon. zu finden. 79

die nichts essen / was Sie nicht Selber geschlachtet haben / kam es Uns trefflich zu Statten / und wünschten / daß der Tyger oft ein solches Fest anrichten mögte.

Sind den Indianern viel gefährer als den Fremden. Auf Batavia aber ist † das Thier viel reissender / und grimmiger gegen Menschen / und Viehe / und zu verwundern / daß / wenn Indianer / und Holländer / beyeinander sind / und es sich beyder bemächtigen könnte / doch auf * den Indianer gehe / und den Holländer lasse / um Ursachen willen / weil Jener Fleisch viel süsser ist: Dieser aber viel gesaltzener; sintemahl Jener wenig von Saltz; Dieser / wann man sonderlich auf der See ist / mit Kost vorlieb nehmen muß / die fünf / sechs / Jahr schon im Saltz gelegen ist. Woher sie nun solches wissen: obs von Geruch kommt / oder Wie? kann Ich nicht sagen. Allen / das ist in Warheit geschehen / daß / (als einsmahls / in dem Wald bey Batavia conmmandirte, und zusamm gestossene / Völcker / von Holländern / und Indianern / in der Still lagen / und Sich nicht rühren durften / weil der Feind / die Javaner / oder der König von Bantam, dieser Zeit Feind mit Uns waren / und Bataviam belagert hatten / mit etlich tausend Mann / nicht weit davon lag /) ein Tygerthier kommen / und zwischen zweyen Holländer einen †† Indianer weggenommen: Unser Volck aber / weil es bey der Nacht / in der Nähe des Feindes war / nicht schiessen durfte. Wann er einen Menschen beykommen will / so thut er einen Sprung / und so er dißmahls Seiner fehlt / geht er wieder zurück / und wartet / biß ihm wieder ein anderer Sprung angehen mögte. Er fähret grimmig an / und doch haben Wir einen Schiffknecht unter Uns gehabt / aus Ein Schiffknecht erwehret Sich eines Tygers. Schottland / Joan Ruppert mit Namen / der Sich gegen einen einsmahls so lang gewehret / und / da er Ihn von fornen anfiel / so gewaltig an Seiner Brust mit zweyen Armen gehalten / und gedruckt / biß man Ihm zu Hülf kam / daß er Ihm keinen Schaden mehr thun kunnte / als daß er mit seinen Klauen in die Achseln zimlich einrisse / welches doch bald wieder geheilet wurde / daß Wir oft die Narben daran sahen / und andern vorwiesen.

Schleichet in die Häuser. † Neuhof sagt / pag. 30. es sey das Tiehr / der Tyger / viel grausamer / denn Löwen / und stelle den Menschen heftig nach; ja verfolge Ihn / biß in die Hütten / und Häuser / und wo es die Thüren nicht vest verschlossen finde / schliche es heimlich hinein / überfalle den ersten / da es nur beykommen könne / fasse Ihn an / und schleppe Ihn weg / wie die Katz die Mauß. Auch können sie auf die Bäum lauffen /Können nicht zahm gemacht werden. setzt Er dazu / und die darauf geflohene herab hohlen. Ob man nun gleich versucht / sie zahm zu machen / und zu behalten / hats doch mißlungen. Denn der Seel. von Mandelslo erzählet / pag. 165. daß der damahlige Præsident von Seinem eignen zahmen Tyger / der Ihnen zuvor sehr treu war / und Sie ihn oft in die Arm nahmen / und wie mit einem jungen Hund spielten / weil ihn der Præsident auch jung bekommen hatte / zuletzt doch gefährlich in die rechte Hand gebissen worden wäre / und sie wohl gar verlohren hätte / wann nicht Er / Mandelslo / und andere / Ihm bald zu Hülf kommen wären; wie er denn auch bald hernach einen alten Schifmann von drey und sechzig Jahren / und der seiner sonst wohl gepflogen hatte / angefallen / und die Wade des linken Schenkels fast gantz hinweg gerissen / daß sechs Personen das Tiehr von Ihm nicht loßmachen kunnten / biß mans endlich in die Kähle gestochen / da es dannoch grausamlich getobet / biß mans vollend tod geschlagen hätte.

* Herport hat auch ein Exempel bemerket / pag. 115. Als Wir Uns / spricht Er / einsmahln auch / um der Tyger willen / bey nächtlicher Weile rund ums Feuer

Empfohlene Zitierweise:
Johann Jacob Saar: Ost-Indianische Funfzehen-Jährige Kriegs-Dienste, Nürnberg 1672, Seite 79. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ostindianische_Kriegsdienste_b79.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)