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Seite:Otto Richter Geschichte der Stadt Dresden Teil 1 Mittelalter.djvu/204

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Vor dem Stadtgericht genossen alle Bürger gleiches Recht, während im Landgericht den Bewohnern des platten Landes nach Standesunterschieden Recht gesprochen wurde. Da die Stadt ihr besonderes Recht hauptsächlich in ihrer Eigenschaft als Markt, als Ansiedelung von Handeltreibenden, erhalten hatte, so war das Stadtgericht zunächst in solchen Sachen zuständig, die das Marktwesen und den Grund und Boden als Theile des Marktgebietes betrafen; es übte also die niedere Gerichtsbarkeit, die über das Eigenthum, aus, während die höhere oder peinliche Gerichtsbarkeit dem Landgerichte des Vogtes verblieb. Auch im Stadtgerichte führte in der ersten Zeit der Vogt noch den Vorsitz. Da er aber dann mit sämmtlichen Schöffen zugleich dem Rathe angehörte, konnte es nicht ausbleiben, daß dieser die Richtergewalt allmählich an sich brachte. Schon im 14. Jahrhundert wurde der Stadtrichter vom Rathe gewählt und vom Markgrafen bloß bestätigt, die förmliche Uebertragung der niederen Gerichtsbarkeit an den Rath im Jahre 1412 hatte daher thatsächlich nur noch die Bedeutung einer Abtretung der Gerichtseinkünfte. In den Besitz der peinlichen Gerichtsbarkeit oder, wie man sagte, der „Gerichte über Hals und Hand“ und damit der vollen Gerichtsgewalt gelangte der Rath im Jahre 1484. Von da an erst stand er auf der Höhe des obrigkeitlichen Ansehens, nur daß sich freilich auch die wachsende Macht des Landesherrn immer mehr als starkes Gegengewicht geltend machte.

Da Dresden zu Magdeburgischem Rechte ausgesetzt war, pflegten sich die Dresdner Schöffen in Zweifelsfällen um Rechtsbelehrung an den Magdeburgischen Schöffenstuhl zu wenden oder ihm geradezu den streitigen Fall zur Entscheidung vorzulegen. Dadurch ward allmählich das Gericht