Schäfers, Erbmüllers, Baders, „gehrender Leute“ (d. h. Lohn begehrender Spielleute) Kind oder kein uneheliches ins Handwerk zu nehmen haben. Kein Meister darf mehr als zwei „Schneiderknechte“ und einen Lehrjungen halten und keiner in ein Haus, wo bereits ein anderer zu thun hat, arbeiten, wenn dieser es nicht erlaubt. Wird einer wegen Schulden in Anspruch genommen, so können ihm seine Mitmeister das Handwerk legen, wenn er nicht binnen 14 Tagen Zahlung leistet. Ueber die Pflichten der Handwerksgenossen beim Tode eines der ihrigen und bei den Gottesdiensten, die von der Bruderschaft an dem ihr gehörigen Altar der heiligen vierzehn Nothhelfer in der Dreikönigskirche veranstaltet werden, bestehen genaue Vorschriften; aus ihnen erhellt deutlich, wie sehr sich die Innung auch als soziale und kirchliche Genossenschaft fühlt, deren Mitglieder einander in allen Lebenslagen treu zur Seite stehen sollen.
Weiter werden in einer Heerfahrtliste von 1448 Innungen der Fleischer und Böttcher erwähnt. Eine Innungsordnung ist freilich nur von den Altendresdner Fleischern und zwar aus dem Jahre 1451 erhalten. Kein Meister darf darnach das Handwerk ausüben, ohne eine Fleischbank zu besitzen. Es soll darin reinlich zugehen und nur gutes Fleisch verkauft werden; wen die aufsichtführenden Zechmeister beim Feilbieten schlechter Waare ertappen, der soll gepfändet und bestraft werden. – Endlich erlangten 1472 auch die Leinweber Zunftrecht und dadurch Gleichstellung mit den übrigen Handwerken, bei denen ihren Söhnen bisher die Aufnahme zu Lehrlingen versagt gewesen war.
Die genannten neun zünftigen Handwerke wurden als die „großen“ bezeichnet; auf ihnen hauptsächlich ruhte die Verpflichtung,
Otto Richter: Geschichte der Stadt Dresden. Erster Theil: Dresden im Mittelalter. Baensch, Dresden 1900, Seite 218. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Otto_Richter_Geschichte_der_Stadt_Dresden_Teil_1_Mittelalter.djvu/252&oldid=- (Version vom 2.7.2025)