Seite:Plan einer Anstalt zur Versorgung der Wittwen und Waisen reichsritterschaftlicher geist- und weltlicher Diener in allen drey Ritterkreisen.pdf/11

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Kinder eintreten wollte, zahlt es in allen Fällen das Duplum von demjenigen, was im vorstehenden für die Kinder angesetzt ist.


7.

 Diese Eintrittsgelder, welche sowohl bey dem Anfang dieser Gesellschaft, als auch in der Folge ihrer Dauer, von jedem eintretenden neuen Mitglied zu bezahlen sind, werden aber niemahls unter die Wittwen und Waisen ausgetheilet, sondern jedesmahls zur Generaldirection eingesandt, und nebst dem übrigen sich wahrscheinlich ergebenden milden Stiftungsfond zu Capital auf Zinsen angelegt, und nur diese unter die sich vorfindenden Wittwen und Waisen vertheilet.


8.

 Weil aber diese Interessen allein keinen zureichenden Fond zur nothdürftigen Unterhaltung derselben abgeben möchten; so machet sich jedes Mitglied, ohne Unterschied, verbindlich, jährlich, und zwar längstens bis den letzten December, einen Beytrag von 2 fl. Rheinisch an denjenigen einzusenden, der in dem Canton, worin er wohnet, zum Einnehmer aufgestellt werden wird, und wird hierüber so vest gehalten, daß gegen dasjenige Mitglied, welches z. B. den auf