Seite:Plan einer Anstalt zur Versorgung der Wittwen und Waisen reichsritterschaftlicher geist- und weltlicher Diener in allen drey Ritterkreisen.pdf/13

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11.

 Hätte sie aber mit ihrem abgelebten Ehemann Kinder erzeuget, so treten diese, sie mag sich anderweit verheyrathen oder sterben, vollständig an ihre Stelle, und ziehen eben den Antheil, den die Mutter zu erheben gehabt hätte, so lang bis das jüngste Kind das zwanzigste Jahr zurückgelegt hat. Der Kinder-Antheil wird aber weder vermehrt noch vermindert, es mögen ihrer viele oder wenige seyn, dergestalt, daß, wenn mehrere unter 20 Jahren vorhanden sind, sie sich darein theilen, so wie aber eines 20 Jahre erreichet hat, fällt dessen Portion auf seine jüngere Geschwister, und dauret so lang fort ohne Abbruch, bis auch das jüngste Kind das 20te Jahr vollendet, wo sodann der Bezug ein Ende hat.


12.

 Es verstehet sich also auch von selbsten, daß, wenn ein Mitglied stirbt, und keine Wittwe, sondern nur eines oder mehrere Kinder unter zwanzig Jahren hinterlässet, diesem oder denselben von dem Tag seines Ablebens an, nach der unten §. 19. lit. d. enthaltenen nähern Bestimmung, bis zu Erreichung des 20sten Jahres eben diejenige