Seite:Plan einer Anstalt zur Versorgung der Wittwen und Waisen reichsritterschaftlicher geist- und weltlicher Diener in allen drey Ritterkreisen.pdf/27

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21.

 Diese jährliche summarische Rechenschaft soll so oft abgedruckt werden, daß jedem Mitglied ein Exemplar davon zugestellt werden kann. Jeder weiß also diejenigen Personen, welche in dem Bezug der Einkünfte des Instituts stehen; es ist daher eine bloße Unmöglichkeit, daß tode oder unwürdige Personen dasselbe genießen können, zumahl da es hiedurch jedem, der etwas ungleiches erfahren sollte, öffentlich zur Pflicht gemacht wird, solches nicht nur dem Aufgestellten in seinem Canton, sondern selbst unmittelbar der Generaldirection anzuzeigen, auch nach Befinden mit den Aufgestellten in andern Cantonen darüber zu communiciren.

 Und so wie die anfänglich bekannt zu machende Anzahl der Mitglieder nicht vermehrt noch vermindert werden kann, ohne daß es durch die jährlich öffentlich abzulegende Rechnung auf obenbeschriebene Art jedem Mitglied bekannt wird; also kann auch sonst nicht die geringste Unordnung dabey vorgehen, sondern Jedermann von der vollkommenen Richtigkeit überzeugt seyn.


22.

 Der Aufgestellte in jedem Canton hat nichts anders zu thun, als daß er anfänglich