Seite:Plan einer Anstalt zur Versorgung der Wittwen und Waisen reichsritterschaftlicher geist- und weltlicher Diener in allen drey Ritterkreisen.pdf/30

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jährliches Beytrags-Quantum nach dem 1 Januar schriftlich erinnern läßt, 36 Kr. unter eben der Bedingniß bezahlen solle, welche oben §. 8 wegen der unterlassenen Entrichtung des Beytrags vestgesetzt ist, indeme es die äusserste Unbilligkeit seyn würde, einem Mann, der ohnehin das ganze Geschäfft fast umsonst übernimmt, noch weitere unnöthige Beschwerlichkeit ohne Belohnung verursachen zu lassen.

 Es sollen auch Scheine über die jährlichen Beytragsgelder auf eine solche Weise gedruckt werden, daß der Aufgestellte lediglich sich unterzeichnen und den Namen des Zahlers einschreiben und dabey alle unnöthige Correspondenz von der Hand weisen darf.


25.

 Ungeachtet eine Wittwe oder hinterlassene Waisen in den Genuß dieses Instituts treten; so wird ihnen doch dadurch an dem fast überall gewöhnlichen Gnaden-Nachsitz nichts benommen, sondern solcher verbleibet ihnen nachher, wie vorhin.


26.

 Da diese Gesellschaft lediglich die Versorgung der Wittwen und Waisen reichsritterschaftl. Diener zum Gegenstand und das Eintrittsgeld sammt dem jährlichen Beytrag