Seite:Plan einer Anstalt zur Versorgung der Wittwen und Waisen reichsritterschaftlicher geist- und weltlicher Diener in allen drey Ritterkreisen.pdf/32

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aber nach deren Ableben ein Mädchen zwischen 20 und 30 Jahren, so ist er schuldig noch 5 fl. nachzuzahlen, und eben dieses Verhältniß wird in allen übrigen Fällen beobachtet.


28.

 Wenn ein Mitglied mit seiner ersten Frau Kinder erzeugt haben sollte, und darauf wieder heyrathet, so können die Kinder erster Ehe nach seinem Tode nicht an die Stelle ihrer Mutter, oder als Waisen eines Mitglieds nach dem §. 12 aus eigenem Rechte in den Genuß des Instituts treten, sondern sie müssen solchen der zweyten Ehefrau, solang sie lebt, überlassen, nach ihrem Tode aber theilen diejenigen Kinder erster und zweyter Ehe, welche das 20te Jahr noch nicht überschritten haben, solchen Antheil der Wittwe miteinander, doch hängt es von dem Vater ab, ob er hierüber ohne Nachtheil des Instituts zum Vortheil seiner Kinder erster Ehe eine Disposition in so weit machen wolle, daß der Genuß der Präbende in zwey Hälften unter die Kinder erster Ehe und unter die Wittwe und Kinder zweyter Ehe getheilt werden solle.