Seite:Posse Band 5 0165.jpg

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Otto I. dieses glänzend auszustatten, aber auch die ursprüngliche Klosterstiftung zu entschädigen bestrebt war, sprach er ihm eine Schenkung nach der andern zu. Mit des Kaisers Freigebigkeit hielt die Tätigkeit der Kanzlei, die sich mit ihm von Ende 966 bis 972 in Italien befand, nicht Schritt. Die Ausfertigung der einzelnen Urkunden, für die das Tagesdatum der Entschliessungen des Kaisers beibehalten wurde, verzögerte sich zum Teil, so daß die Rekognition der einzelnen Stücke zu verschiedenen Zeiten erfolgte. So wurden St. 476b und 477 unterfertigt, als Hatto noch als Erzkaplan galt, d. h. ehe die Nachricht von seinem Tode (17. oder 18. Januar 970) in Pavia eintraf. Das gleiche gilt von St. 479 mit dem Datum 970 Jan. 23. St. 480 mit Jan. 24 und St. 482 mit Jan. 25 wurden dann rekognosziert, als in der Subskription statt des Erzbischofs von Mainz der italienische Erzkanzler Hubert zu nennen war. Noch länger blieb St. 481, ebenfalls mit Jan. 25 liegen, so daß dann in der Unterfertigung bereits Rupert als Nachfolger Hattos in Mainz angeführt wurde. Diese Urkunde ist jedenfalls erst später vollzogen worden, denn Rupert kann nicht wohl vor dem März ernannt, keinesfalls aber am 25. Januar schon Erzkanzler gewesen sein (Sickel, Beiträge zur Dipl. 8, 179). Nach den Ann. Würzb. (Mon. Germ. 2, 272) war Rupert sechs Jahre und neun Monate Erzbischof von Mainz. Da er am 23. Januar 975 (Will, Reg. zur Gesch. der Mainzer Erzb. 1, 117) starb, so müßte er, was jedoch falsch ist, schon 968 Erzbischof gewesen sein. Nimmt man an, daß die Würzburger Annalen sich um zwei Jahre zu viel irrten, so ist Rupert am 13. April 970 Erzbischof geworden, was sich in Einklang mit den unter seinem Namen rekognoszierten Urkunden bringen läßt. Danach würde die Vollziehung von St. 481, 483, 485, 486, 487a, 488, aus der Zeit von 970 Jan. 25 bis April 11, erst nach dem 13. April 970 erfolgt sein. Die nächste nach diesem Datum ausgestellte Urkunde (St. 491) trägt das Datum 970 Aug. 3, wo er nachweislich Erzbischof und Erzkanzler war.

Gegen den 24. Januar, also ungefähr eine Woche nach dem Tode Hattos, was möglich ist, muß die Nachricht von dem Ableben des Erzkanzlers aus Mainz in Pavia angelangt sein, da bereits am 24. Januar (St. 480) der italienische Erzkanzler rekognosziert und am 25. (St. 482) rekognosziert und mit Stempel 5 siegelt. Aber auch an demselben Tage (St. 481) rekognosziert und siegelt fortan Hattos Nachfolger Rupert mit demselben Stempel 5 die allein noch vorhandenen drei Originale aus der Zeit vom 7. März bis 11. April 970 (St. 483, 486, 488). Ist aber Ruprecht erst am 13. April 970 zum Erzbischof erhoben, so können jene drei Urkunden erst nach diesem Tage vollzogen und besiegelt worden sein. Eine Schwierigkeit entsteht hierbei: die erste uns erhaltene Urkunde vom 25. Jan. 970 (St. 481), mit der Rekognition Ruperts, ist uns in zwei Exemplaren erhalten, von denen Exemplar A mit Stempel 4, B mit Stempel 5 besiegelt sind. Vermutlich war Exemplar A schon vor Bekanntwerden von Hattos Tode in Pavia zwar besiegelt, aber nicht rekognosziert. Die Rekognition wurde dann, als Rupert Reichskanzler wurde, nachgeholt und ein zweites Exemplar mit Stempel 5 ausgefertigt, beide wurden an Magdeburg, unter dem Datum der Entschließung des Kaisers, ausgehändigt.

Unter Otto I. sind mehrfache Ausfertigungen besonders häufig, und zwar bei den zahlreichen Diplomen für die bevorzugte Gründung des Kaisers, für Magdeburg, vorgekommen (vgl. Breßlau UL. 1, 665), wie die Schenkung von Rothenburg an das Erzstift erweist.

Jedenfalls ergibt sich aus obigem, daß seit Rupert die gleichzeitige Benutzung der zwei Stempel 4 und 5 aufgegeben und letzterer allein bis zum Jahre 972 Juli 11 (St. 508) in Benutzung geblieben ist. Seitdem kommt von 972 Aug. 18 (St. 516) an ein neuer Stempel 6 bis zum Ende von Ottos I. Regierung in Gebrauch. Stempel 6 findet sich schon an der Urkunde 947 Jan. 15 (St. 141), einem Diplom zweifelhafter Geltung (Mon. Germ. DD, O. I, 85), sowie an Urkunde 966 März 1 (St. 402), die textlich ebenfalls nicht einwandfrei ist und durch nachträgliche Besiegelung zu erklären sein dürfte.

1. Stempel 2. Stempel
I, Taf. 7, 3
3. Stempel
I, Taf. 7, 4
4. Stempel
I, Taf. 7, 5
5. Stempel
I, Taf. 7, 6
6. Stempel
I, Taf. 7, 7
1. I, Taf. 7, 1 2. IV, Taf. 73, 3 3. I, Taf. 7, 2
937–Juni 952 13/6–9/8 952 bis 956 10/3 [947 15/1 St. 141]
Herbst 956 bis 961 15/7 (Otto II. 961 24/7 Siegelkarenz I, Taf. 8, 1) [961 23/4 St. 284]
962 21/2, 9/4, 20/4, 29/7
963 12/9
964 12/2, 18/2, 29/7, 8/8
965 5/4
[965 23/1 St. 348] [965 8/6 St. 372] 965 17/6, 9,7 965 3/4, 2/6, 27/6, 30/6, 9/7, St. 242, 27/11, 29/11, 12/12
966 7/1, 24/8 966 7/1, 4/2, 16/2, 17/7, 21/8 [966 1/3 St. 402]
967 23/9
968 2/10, St. 463. 6/4 968 15/2
969 30/10
970 17/1, 25/1 970 25/1, 7/3, 10/4, 11/4, St. 500,
972 11/7
972 18/8, 7/10, 18/10
973 15/3, 15/3, 27/4, 27/4
Empfohlene Zitierweise:
Otto Posse: Die Siegel der deutschen Kaiser und Könige Band 5. Wilhelm und Bertha v. Baensch Stiftung, Dresden 1913, Seite 164. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Posse_Band_5_0165.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)