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Ferdinand II., Johann Georg I. von Sachsen: Prager Frieden

Was aber anlangen thut die Immediat [1] Stifft vnd Geistliche Gütter / so vorm Passawischen Vertrag oder ReligionFrieden[2] eingezogen worden / so wol auch die jenige Stifft vnd Geistliche Gütter / welche nach gedachtem Passawischen Vertrag oder ReligionFrieden in der Augspurgischen Confessions Verwandten Gewalt kommen / die seyn gleich Mediat oder Immediat, (darunter dann auch die freyen Weltlichen Stifft / so dann die Meisterthumb vnnd Commenthureyen der Ritterlichen hohen Orden mit begriffen) ist es endlich dahin verhandelt / daß dieselben jetzt bemelten Chur: Fürsten vnnd Ständen / so viel Sie deren Anno 1627. den 12. Novembris stylo novo[3] innengehabt / besessen vnnd gebrauchet / nichts außgeschlossen / wie es auch genandt werden möchte / ohne einigen An- vnnd Zuspruch / vnter was Prætext, Schein oder Vorwenden auch solches geschehen könte oder möchte / auff Viertzig Jahr / von dato dieser beschlossenen Vergleichung an zu rechnen / geruhiglich verbleiben / auch was einem vnd anderm eine zeithero daran eingezogen vnd Sie entsetzt / völlig vnd plenariè, jedoch ohne Erstattung einiger Nutzung / Schaden oder Vnkosten / die ein Theil an dem andern prætendiren wolte / restituirt werden.

Vnnd weil am 12. Novembris stylo novo Anno 1627. etliche Bisthümbe vnnd andere Geistliche Gütter / so nach außweisung dieses FriedenSchlusses / den Augspurgischen Confessions Verwandten auff obbemelte Viertzig Jahr bleiben sollen / mit Einquartierung vnd Kriegsvolck beleget / oder wider derselbigen Inhabere Rescript, Befelch vnnd Verordnung ergangen seyn mögen. Damit nun vber kurtz oder lang kein zweiffel entstehe / ob durch solche Einquartirungen vnd dergleichen militarische Ordinantien, als auch Rescript vnd Befelch / der Inhabere Possels geändert / oder dermassen geschwächt zu seyn erachtet werden könte / das dieselbige Stiffte vnter des vorhergehenden Paragraphi disposition nicht mehr gehörig weren: Als hat man sich dahin verglichen / das vorbesagte KriegsEinquartirung vnd dergleichen militarische Ordinantien, auch Rescript, Verordnung vnd Befelch / so in bemelten Stifften ergangen / keines weges zu Nachtheil / weniger zu auffhebung der Innhabung / welche in offt besagten Stiffteren vnd andern Geistlichen Güttern der Augspurgischen Confession zugethane Stände / vermöge erlangter Postulationen oder Electionen, noch am 12. Novembris stylo novo Anno 1627. gehabt / gemeint seyn / sondern vnerachtet

  1. reichsunmittelbaren
  2. Augsburger Religionsfrieden von 1555
  3. gemeint ist der 12. November nach Gregorianischem Kalender
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand II., Johann Georg I. von Sachsen: Prager Frieden. Dresden (Erstdruck), Frankfurt an der Oder (Nachdruck): Michael Koch (Nachdruck), 1635, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Prager_Frieden_004.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)