Seite:Rechenbuch Reinhard 122.jpg

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Lucri Oder Pensio-
nis. Regul. 7.
Regul Lucri Vom Wucher gnant,

Jst Juden vnd Jhrs gleichen bkant.
Mitt Swin vnd Zinssen gehets vmb,
Verleurt selden ahn der haupt summ.
Jhr Rechnung durch Proportz verführ.
Ein Christ der er braucht, schaue nür.
Das er nicht trag den Jüden Spiß.
Ein greul ist das vor GOTT gewiß.

JTem, Einer leihet Einem 150 f., Soll daß 100
mitt 5 f. Jehrlich vertzinssen. Allß aber 40 wochen
verschinnen, gibt er Jhm solch geldt wieder. Wieviel ist er
Jhm Zinß schuldig? Facit 5 f. 16 g. 1 d. 11/13 theil.
Sprich 52 Wochen geben 7 1/2 f. Wie viel 40? Fac. Oben.

Conversa de Tri.

2.
JTem. A leihet dem B 50 f. Solls dem 100 nach

Jehrlich mitt 6 Pensioniren. B gibt dem A nach 21
wochen 3 tagen das goldt wieder vnd 70 f. dartzu.
Soll diß brauchen, biß so lang der Zinß gleich werde.
Die frag, Wieviel Zeit B dem A geben solle? Facit
15 Wochen 2 sag vnd 1/7 theil. Setz 50 f. geben 21
Wochen 3 tag, Wieviel 70 f.? Fac. oben.

Textkritische Anmerkungen

Empfohlene Zitierweise:
Andreas Reinhard: Drei Register Arithmetischer ahnfeng zur Practic. 1559, Seite 122. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Rechenbuch_Reinhard_122.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)