Seite:Reichscammergerichtliches Erkenntniß, die Lütticher Sache betreffend.pdf/4

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der Rebellen ausrücken, den Bischoffen und Fürsten zu Lüttich, mit seinen Räthen, Dienern, und andern getreuen Unterthanen wider alle Gewaltthätigkeiten kräftigst schützen, öffentliche Ruhe und Sicherheit, insbesondere aber, die dortige Regimentsform und Verfassung in der Stadt Lüttich sowohl, als durch das ganze Fürstenthum in denjenigen Stand, worin sie sich vor der Empörung befunden, wieder herstellen, die abgesetzte Burgermeister und Magistratspersonen in ihre vorige Aemter einsetzen, und dabey bis zur neuen, nach Vorschrift der vor dem Tumult üblich gewesenen Verordnung vorzunehmender Wahl aber die neuen im Aufruhr gestellte Burgermeister und Magistratspersonen, als welche für dermahlen zur Wahl unfähig erkläret werden, ausschließen; minder nicht auch die Urheber der Empörung inquiriren, solche in gefänglichen Hafft bringen, wider die Flüchtigen aber mit der annotatione bonorum und Arrestbriefen verfahren, hiemit nicht säumig oder hinterstellig seyn, als lieb seyn mag, vorangeregte Poen zu vermeiden. Daran geschiehet unsere ernstliche Meynung.

Wir heischen und laden daneben Ewr. Liebden Liebden Liebden von berührter Kaiserlicher Macht auch Gerichts und Rechts wegen, auf den dreysigsten Tag, den nächsten nach über Antwort, oder Verkündigung dieses, deren Wir zehn, für den ersten, zehn für den andern, zehn für den dritten, letzten, und endlichen Rechtstag setzen und benennen, peremtorie, oder ob derselbe kein Gerichtstag seyn würde, den nächsten Gerichtstag darnach, an diesem unserm Kaiserl. Kammergericht durch gevollmächtigte Anwälde zu erscheinen, glaubliche Anzeige und Beweis zu thun, daß diesem unserm Kaiserl. Gebot alles seines Inhaltes geziemend gelebt seye, oder wo nicht, alsdann zu sehen und zu hören dieselbe in vorgemeldte Poen gefallen seyn, mit Urtheil und Rechtsprechen erkennen, und erklären, oder aber beständige erhebliche Ursachen und Einreden, warum solche Erklärung nicht geschehen sollte, in Rechten gebührlich vorzubringen, und endlichen Entscheids darüber zu gewarten.

Wann Euer Liebden Liebden Liebden kommen und erscheinen alsdann also, oder nicht, so wird doch nichts destoweniger hierin in Rechten mit gemeldter Erkänntniß, Erklärung und anderem gegen dieselbe verhandelt und procediret, wie sich das ferner Ordnung nach gebühret.


Darnach dieselben sich zu richten. Geben in unserer und des heil. Reichs Stadt Wetzlar den sieben und zwanzigsten Tag Monats Augusts, nach Christi unsers lieben Herrn Geburt, im siebenzehenhundert, neun und achtzigsten Jahre: unserer Reiche, des Römischen, im sechs und zwanzigsten etc. etc. etc.


ad mandatum domini
electi Imperatoris
proprium
.

(L. S.)
Hermann Theodor Moritz
Hoscher, Kaiserl. Kammergerichts
Canzleyverwalter.
Mppria.

Christoph Joseph Anton
Wallreuther, Kaiserl.
Kammergerichts Protonotarius
Mppria
.