Seite:Reichsgesetzblatt (Austria) 1867 0405.jpg

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Die in diesem Paragraphe dem betreffenden Hause eingeräumten Befugnisse kommen, in soferne nicht der Reichsrath gleichzeitig versammelt ist, rücksichtlich der Delegirten der Delegation zu.

§. 24

§. 24. Der Austritt aus dem Reichsrathe hat auch den Austritt aus der Delegation zur Folge.

§. 25

§. 25. Kommt ein Mitglied der Delegation oder ein Ersatzmann in Abgang, so ist eine neue Wahl vorzunehmen.

Ist der Reichsrath nicht versammelt, so hat an die Stelle des abgängigen Delegirten dessen Ersatzmann einzutreten.

§. 26

§. 26. Wird das Abgeordnetenhaus aufgelöst, so erlischt auch die Wirksamkeit der Delegation des Reichsrathes.

Der neu zusammentretende Reichsrath wählt eine neue Delegation.

§. 27

§. 27. Die Session der Delegation wird durch den Präsidenten derselben nach Beendigung der Geschäfte mit kaiserlicher Genehmigung oder über Auftrag des Kaisers geschlossen.

§. 28

§. 28. Die Mitglieder des gemeinsamen Ministeriums sind berechtigt, an allen Berathungen der Delegation Theil zu nehmen und ihre Vorlagen persönlich oder durch einen Abgeordneten zu vertreten.

Sie müssen auf Verlangen jedesmal gehört werden.

Die Delegation hat das Recht, an das gemeinsame Ministerium oder an ein einzelnes Mitglied desselben Fragen zu richten und von demselben Antwort und Aufklärung zu verlangen, ferner Commissionen zu ernennen, welchen von Seite der Ministerien die erforderliche Information zu geben ist.

§. 29

§. 29. Die Sitzungen der Delegation sind in der Regel öffentlich.

Ausnahmsweise kann die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn es vom Präsidenten oder wenigstens von fünf Mitgliedern verlangt und von der Versammlung nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

Ein Beschluß kann jedoch nur in öffentlicher Sitzung gefaßt werden.

§. 30

§. 30. Beide Delegationen theilen sich ihre Beschlüsse, sowie erforderlichen Falles deren Motive gegenseitig mit.

Dieser Verkehr findet schriftlich statt auf Seite der Delegation des Reichsrathes in deutscher, auf Seite der Delegation des Reichstages in ungarischer Sprache und beiderseits unter Anschluß einer beglaubigten Uebersetzung in der Sprache der anderen Delegation.

§. 31

§. 31. Jede Delegation ist berechtigt, zu beantragen, daß die Frage durch gemeinschaftliche Abstimmung entscheiden werde, und kann dieser Antrag, sobald ein dreimaliger Schriftenwechsel erfolglos geblieben ist, von der andern Delegation nicht abgelehnt werden.

Die bederseitigen Präsidenten vereinbaren Ort und Zeit einer Plenarsitzung beider Delegationen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Abstimmung.

§. 32

§. 32. In den Plenarsitzungen präsidiren die Präsidenten der Delegationen abwechselnd.

Durch das Los wird entschieden, welcher der beiden Präsidenten das erste Mal zu präsidiren hat. In allen folgenden Sessionen präsidirt der ersten Plenarversammlung der Präsident jener Delegation, deren Präsident der unmittelbar vorhergegangenen nicht vorgesessen hat.

Empfohlene Zitierweise:
: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich 1867. Wien 1867, Seite 405. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Reichsgesetzblatt_(Austria)_1867_0405.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)