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§ 33

§. 33. Zur Beschlußfähigkeit der Plenarversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittheilen der Mitglieder jeder Delegation erforderlich.

Der Beschluß wird mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefaßt.

Sind auf der Seite der einen Delegation mehr Mitglieder anwesend, als auf Seite der anderen, so haben sich auf Seite der in der Mehrzahl anwesenden Delegation so viele Mitglieder der Abstimmung zu enthalten, als zur Herstellung der Gleichheit der Zahl der beiderseits Stimmenden entfallen müssen.

Wer sich der Abstimmung zu enthalten hat, wird durch das Los bestimmt.

§ 34

§. 34. Die Plenarsitzungen der beiden Delegationen sind öffentlich.

Das Protokoll wird in beiden Sprachen durch die beiderseitigen Schriftführer geführt und gemeinsam beglaubigt.

§ 35

§. 35. Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang der Delegation des Reichsrathes werden durch die Geschäftsordnung geregelt, deren Feststellung durch die Delegation zu erfolgen hat.

§ 36

§. 36. Die Vereinbarung in Betreff jener Gegenstände, welche zwar nicht als gemeinsame behandelt, jedoch nach gemeinsamen Grundsätzen geregelt werden sollen, erfolgt entweder dadurch, daß die verantwortlichen Ministerien im gemeinschaftlichen Einvernehmen einen Gesetzentwurf ausarbeiten und den betreffenden Vertretungskörpern beider Theile zur Beschlußfassung vorlegen und die übereinstimmenden Bestimmungen beider Vertretungen dem Kaiser zur Sanction vorgelegt werden, oder daß die beiden Vertretungskörper jeder aus seiner Mitte eine gleich große Deputation wählen, welche unter Einflußnahme der betreffenden Ministerien einen Vorschlag ausarbeiten, welcher Vorschlag dann durch die Ministerien jedem Vertretungskörper mitgetheilt, von denselben ordnungsmäßig behandelt und die übereinstimmenden Beschlüsse beider Vertretungen dem Kaiser zur Sanction unterbreitet werden. Der zweite Vorgang ist speciell bei der Vereinbarung über das Beitragsverhältniß zu den Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten einzuhalten.

§ 37

§. 37. Dieses Gesetz tritt mit dem Gesetze, betreffend die Abänderung des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861, dann mit den Staatsgrundgesetzen über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, über die Regierungs- und Vollzugsgewalt, über die richterliche Gewalt und über die Einsetzung eines Reichsgerichtes zugleich in Wirksamkeit.

Wien, am 21. Dezember 1867.
Franz Joseph m. p.
Freiherr von Beust. Graf Taaffe m. p. Freiherr von John m. p., F. M. L.
Freiherr von Becke m. p. Ritter von Hye m. p.
Auf Allerhöchste Anordnung:
Bernhard Ritter von Meyer m. p.
Empfohlene Zitierweise:
: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich 1867. Wien 1867, Seite 406. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Reichsgesetzblatt_(Austria)_1867_0406.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)