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Räthen / und zwar gleich nach den Fürstenstand / in dessen Reichs-Rath sie erstgedachtes votum & sessionem hergebracht / dessentwegen ihnen auch billig / wie bey den Consultationibus, oneribus, und Beschwerligkeiten / also auch solchem actibus solennibus[1] nächst den Fürsten die Stell gebühret / die praecedentz gelassen / und ebenmässig ausser solchen Reichs festiviteten am Keyserl. Hof mit den jenigen / so nicht in würcklichen Keyserl. Hof-Diensten begriffen / observirt werde.

6. Chur-Fürsten freye Collegial-Täge / wie auch anderer Reichs- und Creyß Circular Zusammenkünfften nicht zu hindern / auch deren Erbverbrüderungen confirmiren.

Wir lassen auch zu / daß die 7. Churfürsten je zu Zeiten Vermög der Güldenen Bull / vnd nach Gelegenheit vnd Zustand deß H. Reichs zu ihre Notturfft / auch so sie beschwerliches Auffliegen haben / zusammen kommen mögen / dasselb zubedencken und zu rathschlagen /

daß Wir auch nicht verhindern noch irren / und derhalben keine Vngnade oder Widerwillen gegen ihnen sämptlich oder sonderlich schöpffen vnd empfangen / sonder Vns in deme vnd andern der Güldenen Bull gemäß / gnädiglichen vnd vnverweißlich halten sollen vnd wollen /

Gestalt Wir dann auch der Chur-Fürsten gemeine vnd sonderbare Rheinische Verein[2] / als welche beede ohne das mit Genehmhaltung vnd approbation der vorigen Keyser rühmlichen uffgerichtet so wol in diesem / als andern darinn begriffenen Puncten / vnd was darüber noch weiters die Herrn Chur-Fürsten allerseits vntereinander gut befinden und vergleichen mögten / auch vnsers Theils approbiren und confirmiren thun.

Soll auch den andern Reichs- und Creyß-Ständen vnverwehrt seyn / so offt es die Noth vnd ihr Interesse erfordert / circulariter vnd collegialiter, vngehindert männigl. zusammen zukommen / vnd dero Angelegenheiten zu beobachten /

wie Wir dann auch die vor diesem vnter ihnen / denen Reichs-Constitutionibus gemäß / gemachte Uniones gleicher Gestalt / zuvorderst aber die vnter Churfürsten / Fürsten vnd Ständen auffgerichteten ErbverbrüderungenWS: Vereinbarungen zwischen Fürsten, bei der die beiden Vertragsparteien sich und ihre Nachkommen gegenseitig als Erben einsetzen, sollte die jeweils andere Familie vor der eigenen aussterben, siehe auch den Artikel in der Wikipedia hiemit confirmiren vnd approbiren

7. Alle hässige Bündnüssen und Empörunge der Vnterthanen / wider die Stände abzuschaffen / und solchen keine Processe zu erkennen / sondern ihnen dieselbe zum Gehorsam zu bringen erlauben / da etwa darüber Lis pendens[3], schleunigst zu entscheiden.

Wir sollen und wollen auch alle vnziemliche hässige Bündnüssen / Verstrickungen / und zusammenthun der Landsassen / Vnterthanen / gemeinen Volcks vnd anderer / was Stands oder Würden die seyn / imgleichen die Empörunge vnd Auffruhr vnd


  1. regelmäßig wiederkehrende Handlungen
  2. gemeint ist der Kurverein von Rhense
  3. anhängiger Streit, ein nicht geschlichteter Streitfall