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9. Außwärtigen Gewälden nicht zu gestatten / daß sie sich in Reichs-Sachen zwischen Ständen und Unterthanen / vnter dem Praetext deß Hanseischen Bundes / einmischen / Instrumentum Pacis gestatte nur immediatis Bündnussen zu deß Reichs besten. Mediat Unterthanen sollen sich in kein Bündnüß oder Protection der Außwärtigen begeben.

Und weiln auch in der That verspühret worden / daß die außwärtige Gewalt sich in Reichssachen / vnd sonderlich so zwischen Reichs-ständen und jhren Unterthanen obschweben / unterm Praetext der Hansee-Bündnuß / und andern dergleichen Vorwand / einzumischen / zusammen zu kommen / und dero Angelegenheiten zu beobachten / zumalen die vor diesem vnter jhnen auffgerichtete Uniones gleicher gestalt zu confirmiren und approbiren sich unterstehen / das Instrumentum Pacis aber allein Chur-Fürsten vnd Ständen Confoederationes und Verbündnüssen / worunter insonderheit die begriffen / welche zu deß Reichs besten / und gemeiner Lands-defension, auch mehr bequemer Verrichtung der Creyß-Verfassungen auffgerichtet werden / einzugehen erlaubet / und denen Unterthanen dergleichen nicht zugibt / sondern derselben hierüber erhaltene Privilegia und indulta cassirt und auffhebt

Als wollen Wir nicht allein durch Abmahnungs-Schreiben solcher weit außsehenden Vornehmen begegnen / und nicht gestatten / daß der Güldenen Bull / den Friedenschluß / und den Reichs-Constitutionen zuwider / einige mediat. Unterthanen mit außwärtigen Potentaten und Republiquen, oder anderwertigen Reichs-Ständen / oder dero Land-Ständen und Unterthanen einige Confoederation protection, mediation und garantie sub quocunque praetextu vel colore, eingehen oder auffrichten mögen / und was darwider vorgenommen / ohnverzüglich / jedoch mit der in vorhergehendem 8. articul vermelter restriction abstellen / sondern auch gegen die beharrliche Contraventores, insonderheit aber die jenige / welche sich wider jhre Lands-Obrigkeit / an frembde Gewalt hencken / und derselben Hülff / indigenat. und Schutz würcklich begehren / annehmen / gebrauchen / darbey zu bestehen sich unterfangen / und solchen unziemlichen Handlungen auff vorgehende Erinnerung mit renunciiren, vermög der Rechten und Reichs-Constitutionen, ernstlich verfahren / und auf Notturffts-Fall die eräugnete Thätligkeiten und invasiones durch gehörige Gegen-Mittel / den Reichs Constitutionibus gemäß / abkehren.

Empfohlene Zitierweise:
Leopold I.: Kaiser Leopold I.: Wahl Capitulation. , Frankfurt am Main 1659, Seite 248. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Rein0280.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)