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10.[1] Bündnüssen mit frembden Nationen oder sonsten im Reich ohne Collegial Consens der Chur-Fürsten nicht zu machen. Particular Bündnüssen deß Hauses Oesterreich / Salvo jure imperi & Instrumenti Pacis.

Wir sollen und wollen auch für vns selbst / als erwölter Römischer König / in deß Reichshändeln keine Verbündnüssen oder Einigung mit frembden Nationen / noch sonsten im Reich machen / Wir haben dann zuvorhero der Chur-Fürsten / Fürsten und Ständen Bewilligung hierzu erlangt / da aber publica salus & utilitas eine mehrere Beschleunigung erforderte / da sollen und wollen Wir dann der sieben Churfürsten sämptlichen Einwilligung zu gelegener Zeit und Wahlstatt / und zwar auff einer Collegial Zusammenkunfft / und nicht durch absonderliche Erklärungen / biß man zu einer gemeinen Reichsversamlung kommen kan / wie sonsten in allen andern deß Reichs Sicherheit concernirenden Sachen / als auch in dieser erlangen.

Wann wir auch ins kunfftig unserer eigenen Landen halber einige Bündnüssen machen würden / so solle solches anderer Gestalt nicht geschehen / als unbeschädiget deß Reichs / und nach Innhalt deß Instrumenti Pacis.

11.[2] Abgetrungene Gütter.

Was auch die Zeithero einem Chur-Fürsten / Fürsten / Praelaten / Grafen / Herrn vnd andern / oder dero Vor-Eltern vnd Vorfahren Geist- oder Weltlichen Stands / ohne Recht gewaltiglich genommen / oder abgetrungen / oder Inhalt deß jüngst beschlossenen Münster- und Oßnabruggischen Friedens / Executions-Edict, arctioris modi exequendi, vnd Nürmberggischen Executions Recess zu restituiren rückständig ist / vnd annoch vorenthalten wird / sollen vnd wollen Wir der Billigkeit nach / wider männiglich zu dem Seinigen ohne Unterscheid der Religion verhelffen /

auch das jenige / so Wir selbsten / Vermög jetzt gedachten Friedenschluß / vnd darauff zu Nürmberg / vnd sonsten auffgerichter edictorum, vnd arctioris modi exequendi, zu restituiren schuldig / einem jedweder so bald vnd ohne einige Verweigerung vollkommentlich restituiren / bey solchem auch / so viel er Recht hat / schützen vnd schirmen / ohne alle Verhinderung / Uffhalt oder Versaumnuß.


  1. Im Druck fälschlicherweise mit der Nummer 11 bezeichnet
  2. Im Druck fälschlicherweise mit der Nummer 12 bezeichnet