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13. Nachbarlichen auch den Münster Oßnabruggischen Frieden zu halten / auch andere darbey zuschützen. Der Cron Franckreich Feinden und in Specie Hispanien keine Hülffe in diesen Burgundischen und Italianischen Kriegen zu leisten. Franckreich sich dergleichen reciproce verobligiret, keine Vestungen in der Stände Landen bawen oder Quartier nehmen.

Wir sollen und wollen auch Uns darzu in Zeit bemeldter Unserer Regierung / gegen den benachbarten und anstossenden Christlichen Gewälten friedlich halten / kein Gezänck / Vehde / noch Krieg / in oder ausserhalb deß Reichs / von desselben wegen vnter keinerley Vorwand / wie der auch seye / ohne der Chur-Fürsten / Fürsten und Ständen / oder zum wenigsten der sämptlichen Chur-Fürsten Vorwissen / Rath und Einwilligung anfangen oder vornehmen / noch ohne jetztgedachten Consens, einiges Kriegs-Volck ins Reich führen / oder führen lassen /

absonderlich aber sollen und wollen Wir das jenige / was zu Oßnabrugk und Münster / zwischen Unsern Vorfahren am Reich / dem H. Römischen Reich / und sämptlichen Chur-Fürsten / Fürsten und Ständen an einem: dann denen mit pacifcirenden am andern Theil gehandelt und geschlossen worden / ohnverbrüchlich halten / darwider weder vor Uns etwas vornehmen / noch andern dergleichen zu thun gestatten / wordurch dieser allgemeine Christliche immerwehrende Friede und wahre auffrichtige Freundschafft gekränckt / betrübt und gebrochen werde /

dahero Wir dann auch zu mehrer Bevestigung jetzt gedachten Friedens / der Cron Franckreich gegenwerttigen oder zukünfftigen außwärtigen Feinden vnter einigem Schein oder praetext oder unter einiger Streittigkeit oder Kriegs-Ursach wider gedachte Cron keine Waffen / Geld / Volck / Proviand / oder andern Vorschub thun / oder einigen Völckern / so gegen die deme zu Osnabrugk und Münster auffgerichtetem Frieden zugethane / von jemand geführt werden möchten / einigen Unterschleiff[1] / Quartier, oder Durchzug verstatten sollen noch wollen / gleich dem auch die Cron Franckreich in offtgedachtem Westphälischen Frieden zu allem jetzt gedachten gegen Uns / dem heyligen Römischen Reich / und sämptlichen Chur-Fürsten / Fürsten und Ständen ebenermassen verbunden /

wie Wir Uns dann / auch / so viel / den Burgundischen Creyß[2] / und denn in demselben zu Zeit deß getroffenen Friedens sich befundenen vnd annoch wehrenden Krieg betrifft / dem Westphälischen Frieden gemeeß bezeigen wollen und sollen / da auch von einem oder mehr Ständen deß Reichs / oder auch frembden Regenten dergleichen vorgenommen / und ein frembdes Kriegs-Volck in- oder durch das Reich / weme sie auch gehören / vnter was Schein oder Vorwand es jmmer seyn möchte / geführt


  1. jemandem unerlaubte Herberge geben, ihn unerlaubt beherbergen; z. B. verdächtige Leute, Diebsgesindel heimlich aufnehmen
  2. gemeint ist der Burgundischer Reichskreis