Seite:Rein0303.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


erlangen / noch auch ob Uns etwas dergleichen auß eigener Bewegnuß gegeben were / oder würde / nicht gebrauchen in keine Weiß / ob aber diesen vnd andern vorgemelten Articulen vnd Puncten einiges zu wider erlangt oder außgehen würde / daß alles soll krafftloß / todt und abseyn / inmassen Wir es auch jetzt alsdann vnd dann als jetzt hiemit cassiren, tödten vnd abthun / auch wo Noth / der beschwehrten Partheyen derhalben notthürfftige Uhrkund vnd Briefflichen Schein zu geben vnd widerfahren zu lassen schuldig seyn sollen / Argelist vnd Gefährt hierin außgescheiden.


39. Schleunige Audientz / Expedition, vnd Belehnunge einem jeden gedeyen lassen. In wichtigen Sachen Churfürsten vnd Stände Rath einzuhohlen. Den Hertzog von Modena zu belehnen.

Wir wollen vnd sollen auch allen deß H. Reichs Chur-Fürsten / Fürsten vnd Ständen so wol ihren Bottschafften vnd Gesandten die von den gefreyeten Reichs-Ritterschafft mit begrieffen / jederzeit schleunige Audientz vnd Expedition ertheilen / denenselben vnd dem Reichs-Adel ihre Confirmationes Privilegiorum, auch Lehn- vnd Lehenbrieff nach dem vorigen tenor ohnweigerlich vnd aller Contradiction, (als welche zum Rechtlichen Außtrag zuverweisen) ohngehindert widerfahren / darbey auch dieselbe über die Edition der alten pactorum familiae mit exhibition neuer ein oder ander Hauß allein concernirende / vnd von dem Lehenthum kein dependentz habender / nicht beschwehren / viel weniger die Reichs-Belehnunge wegen erstgedachter edition der pactorum familiae / die sein neu oder alt / auffhalten lassen.

Soll auch dem Hertzogen von Modena, daß er sich im Krieg mit der Cron Franckreich conjungirt hat / an der Belehnung Correggio[1] nicht verhindern / wann Er anders den Lehnrechten gemäß sich darzu qualificirt, vnd sonsten keine andere rechtmässige exception vorhanden /

Wir sollen vnd wollen auch in wichtigen Sachen / so das Reich betreffen / vnd von hohen praejuditz vnd weitem Außsehen seyn / bald Anfangs der Churfürsten / auch nach Gelegenheit der Sachen Fürsten und Ständen Rathbedenckens vns gebrauchen / vnd ohne dieselbe hierin nichts vornehmen.


40. Bestellunge deß Keyserl. Geheim-Reichshoff-und Kriegs-Raths diese sollen keinen außländischen Potentaten mit Dienstpflichten verwandt und Teutsche seyn. In Bestellunge deß. R. vice Cantzlers Secretarien und Protocollisten / dem Churfürsten zu Mayntz die disposition zu lassen der Praesid: und vice Praesident soll ein Teutscher Reichs-Fürst / Graf oder Herr seyn.

Wir wollen auch künfftig bey Antrettung Unserer Keys. Regierung Unsern geheimen Rath / wie auch Unsern Reichshoff- und Kriegsrath / wann nemlich


  1. Stadt in der Emilia-Romagna