Seite:Rein0304.jpg

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Wir deß H. Reichs wegen in Krieg begrieffen / mit Fürsten / Grafen / Herrn / vom Adel vnd andern ehrlichen Leuten / vermög Instrumenti Pacis, und nicht allein auß Unsern Undersassen / Unterthanen / vnd Vasallen, sondern mehrentheils auß denen / so im Reich Teutscher Nation anderer Ortten geboren vnd erzogen / darinn nach Standsgebühr angesessen vnd begütet / der Reichs-Satzungen wol erfahren / gutes Namens vnd Herkommens / vnd Niemanden dann Uns / vnd sonsten keinem Chur-Fürsten oder Stand deß Reichs / noch außländischen Potentaten mit absonderlichen Dienst-Pflichten verwand seyn / ingleichem Unsere Käyserl. vnd deß Reichs-Aempter am Hof / vnd die Wir sonsten ein- oder ausserhalb Teutschlands zu begeben vnd zu besetzen haben / als da seynd Protectio Germaniae, vnd dergleichen / mit keiner andern Nation, dann gebornen Teutschen / die nicht Niedern-Stands / noch Wesens / sondern nahmhaffte hohe Personen / vnd mehrentheils von Reichs-Fürsten / Grafen / Herrn / vnd vom Adel / oder sonsten guten dapffern Herkommens / besetzen vnd versehen / auch obgemelte Aempter bey jhren Ehren / Würden / Gefällen / Recht vnd Gerechtigkeiten bleiben / vnd denselben nichts entgehen oder entziehen lassen /

so dann verfügen / daß in Unsern Reichs- Hoff- Kriegs- vnd andern Räthen / auff den Ritterbäncken zwischen denen vom Ritterstand / welche zu Schilt und Helm Ritter- und Stifftmäßig geboren / vnd denen Grafen vnd Herrn / so in den Reichs-Collegiis keine Session oder Stimm haben / oder von solchen Häusern entsprossen oder geboren seynd / in der Raths-Session dem alten Herkommen gemäß / kein Unterschied gehalten / sondern ein jeder nach Ordnung der angetrettenen Raths-Diensten ohne einigen von Stands wegen vnter denselben suchenden Vorzug verbleibe /

wollen auch in Bestell- vnd Ansetzung Unserer Reichs-Hoff-Cantzley / so wol mit deß Reichs vice Cantzlers / als der Secretarien / Protocollisten, vnd aller andern zu der Reichs-Hof-Cantzley gehöriger personen / Unserm lieben Neven dem Chur-Fürsten zu Mayntz / als Ertz-Cantzlern durch Germanien / in der jhme allein dißfalls zustehender Disposition, vnter was Vorwand es seye / keine Eingrieff oder Verhindernuß thun / noch darinn einige Ziel oder Maß geben / soll auch / was hiebevor darwider vorgangen seyn mag / zu keiner consequentz gezogen / vnd wann ins künfftig etwas darwider gethan oder verordnet werden möchte / vor ungültig gehalten werden / vnd damit hinführo an Unserm Königl. oder Keyserl. Hoff / deß H. Reichs Ständen vnd andern zum Reich gehörenden / vnpartheyisch vnd schleunig Recht desto mehrers widerfahren und administrirt werden möge /

so wollen Wir bey benantem Reichs-Hoffrath keinen zum Praesidenten oder vice Praesidenten bestellen / oder verordnen / es seye dann derselb ein Teutscher Reichs-Fürst / Graf / oder Herr in demselben ohnmittel- oder mittelbar / gesessen vnd begütet.

Empfohlene Zitierweise:
Leopold I.: Kaiser Leopold I.: Wahl Capitulation. , Frankfurt am Main 1659, Seite 272. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Rein0304.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)