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Decretum Collegii Electoralis.

Keine frembde personas publicas in die Wahl-Stätte einzulassen.

Ob wol ein hochlöblich Chur-Fürstl. Collegium auß sonderbaren erheblichen Ursachen vor dißmal hat geschehen lassen / daß so wol außwärtiger Potentaten vnd Republiquen Bottschaften / Gesandten vnd Abgeordnete als auch andere allerhand Stands / personae publicae bey jetzigen mehr ender Capitulations: vnd andern zu der Wahl gehörenden deliberationibus sich allhier in Franckfurt am Mayn auffgehalten / So solle doch solches ins künfftig von Niemands wes Stands oder Würden es seye / in consequentz gezogen / oder aber wider die Güldene Bull / die Chur-Fürstl. praecminentz vnd diesem Fall zustehenden sonderbaren Rechts allegirt oder gemißdeutet werden / gestalten denn der Rath / Bürgerschafft vnd gantze Statt Franckfurt so wol / als auch andere Reichs Stätte / bey welchen / in entstehendem Fall hinführo Wahl-Täge angestellt vnd gehalten werden möchten / hiemit alles ernstes vnd außtrücklich bey Vermeydung der deßhalb in der Güldenen Bull gesetzten Straf vnd Poen erinnert / vnd verwarnet werden / daß sie ins künfftig / wann ein Wahl-Tag außgeschrieben seyn würd / ausserhalb die Herrn Chur-Fürsten / vnd welche sich in deroselben Suiten zu würcklichem Dienst vnd Auffwartung befinden werden / keine Personas publicas, sie seyen wer sie wollen / außwertige / oder zum Heyl. Römisch: Reich gehörige einlassen / noch jhnen bey annahenden Wahl-Termin Auffenthalt verstatten sollen / deme Sie allerseits also nachzukommen vnd sich vor jetztgedachter Straf zu hüten wissen werden / vnd ist zu mehrer Gewißheit / vnd damit sich Niemand deßhalben mit der Unwissenheit zu entschuldigen habe / dieses Decretum Collegii Electoralis nicht nur dem hiesigen Rath in forma probante insinuiret, sondern auch denen vornehmsten Reichs Stätten zu wissen gemacht / auch über dem der Capitulation anzutrucken befohlen worden / So geschehen

Franckfurt am Mayn den 27. Junij
Anno 1658.