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Ferdinand II.: Abtruck / Einer Käyserlichen Declaration. So Ihre Käyserl: May: wegen deß Geistlichen vorbehalts / beym ReligionsFrieden / unnd daher rührenden restitution, der Geistlichen Gueter herauß kommen lassen / auch nachzutrucken anbefohlen

des ReligionFrieden / vnd der allgemeinen Rechten / dieselbe zuertheilen / Biß endlich anno 1613. die jenige / so sich correspondirende genent / nicht allein solcher rechtmessigen / vnnd in dem Passawischen Vertrag so wol/ als auch in dem ReligionFrieden selbst / außtrücklich fundirten proceß, an dem Käyserlichen Hoff- vnnd Cammergerichte / neben vberreichung newer gravaminum sich beschwert / sondern auch die hiebevorauß obbeschriebene selbst vorgeschlagene Käyserliche decision / weiter nicht zulassen wollen / Sondern auff einen newen modum eines guetlichen Vergleichs / so noch auff demselben Reichstage / vorgenommen werden sollen / getrungen. Vnd als sie domahls mit solcher vorgeschutzte Composition, nicht fortkommen mögen / haben Sie dannoch nicht vnterlassen / wegen eines absonderlichen Compositiontages / starck / in vnseres Vettern / vnd Vatern / weyland Käysers Matthiae L. zu tringen / Welche sich auch / damit Ihre L. nichtes / so zu wiederbringung guetes verstandes / vnter den Ständen / dienen möchte/ an Ihrem theile erwinden liessen / einen Compositionstag endlich nicht zuwieder seyn lassen. Alß sie aber der Catholischen Stände rechtmessige beschweer / so sie bey solchem Mittel gehabt / in erwegung gezogen / weil sie von dem ReligionFrieden / nicht kündten noch wolten abweichen / vnd daher von Ihren Rechten

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand II.: Abtruck / Einer Käyserlichen Declaration. So Ihre Käyserl: May: wegen deß Geistlichen vorbehalts / beym ReligionsFrieden / unnd daher rührenden restitution, der Geistlichen Gueter herauß kommen lassen / auch nachzutrucken anbefohlen. Johan Hallervord, Rostock 1629, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Restitutionsedikt_VD17_3-626243N.pdf/12&oldid=- (Version vom 1.8.2018)