Ferdinand II.: Abtruck / Einer Käyserlichen Declaration. So Ihre Käyserl: May: wegen deß Geistlichen vorbehalts / beym ReligionsFrieden / unnd daher rührenden restitution, der Geistlichen Gueter herauß kommen lassen / auch nachzutrucken anbefohlen | |
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Allermeist aber / so ist solches hernach auß dem §. Damit auch / etc. vollend klärlich abzunehmen / In deme darinne die Geistliche Jurisdiction, wieder die Augspurgische Confessonsverwandten / mit diesem außtrücklichem vorbehalt suspendirt wird / das solche suspension, den Geistlichen Churfürsten Fürsten vnd Ständen / Collegien, Clöstern vnd Ordensleuten an Ihren Renten / Güld / Zins vnnd Zehenden / Weltlichen Lehenschafften auch andern Rechten vnd Gerechtigkeiten / wie obstehet (nemblich in vorangezogenem §. Dagegen) vnvergreifflich sein sol: Sintemahl in diesen Worten die jennigen Geistlichen / so ReichsStände / als Collegia, Clöster vnd Ordensleute / von denen allen / eben dieß / was von ReichsStänden hier vnd oben gemeldet worden / in specie gesetzt vnnd widerholet wird.
Als dann eben diese Satzung / so wol von der mittelbahren als vnmittelbahren Geistlichen Güter / Renten vnd Zinsen / dem ReichsAbschiede anno 1544. §. Vnd mit etc. & sequentibus, allerdinges correspondiret, welcher als auch andere vorgehende Reichs Abschiede / so in dem ReligionFrieden nicht expressè verändert / noch in seiner würcklichen Krafft vnwidersprechlich verbleibet.
So ist auch zum Andern solches im §. Dieweil
Ferdinand II.: Abtruck / Einer Käyserlichen Declaration. So Ihre Käyserl: May: wegen deß Geistlichen vorbehalts / beym ReligionsFrieden / unnd daher rührenden restitution, der Geistlichen Gueter herauß kommen lassen / auch nachzutrucken anbefohlen. Johan Hallervord, Rostock 1629, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Restitutionsedikt_VD17_3-626243N.pdf/19&oldid=- (Version vom 1.8.2018)