Seite:Revidirte Feur-Ordnung-Hannover 1681.djvu/7

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gebrauchen / wol besehen und reinigen / auch so lange Feuer darunter / oder die Darre noch warm / eine Tonne voll Wasser dabey stehen haben.

8. Nicht minder sol ein jeder Haußwirth / insonderheit Gastgeber / Krüger / und wer sonst Gäste setzet / oder andere Leute neben sich im Hause hat / herberget / und verpfleget / acht haben / daß seine Frau / Kinder / Gesinde / Gäste / Häußlinge und Verpflegte / nicht gefährlich mit Feuer / Licht / Fackeln / Lampen / oder Thoback-schmeuchen auff Boden / in Kammern / bey Betten / in Scheuren und Ställen / noch auff dem Hoffe / da Stroh und dergleichen leicht anzündende Dinge verhanden / umbgehen / noch er solches bey Trunckenheit oder anderer Gestalt für sich selbst thue / sondern das Thoback-schmeuchen entweder gäntzlich abgewendet / oder aber an solchen Ort verrichtet werde / da deßwegen keine Gefahr zubesorgen: über dem die Feurstette alle Abend wol verwahret / die annoch brennende Köhle oder gluende Aschen an keine gefährliche Oerter / Stender / höltzerne Grunde / oder Bretterwerck / noch in Fässer oder auff die Boden geschüttet werde.

9. Allermassen denn / wofern den Benachbarten durch dergleichen verwahrlosung / und dahero veruhrsachte Feuersbrunst einiger Schade entstunde / der Haußwirth / durch dessen Fahrlässigkeit es erwachsen / den Schaden gelten / daß sorglose Gesinde aber / nach Befindung an Leib und Leben gestraffet werden sollen.

Empfohlene Zitierweise:
Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Georg Friederich Grimmen (Druck), Hannover 1681, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Revidirte_Feur-Ordnung-Hannover_1681.djvu/7&oldid=- (Version vom 1.8.2018)