weil er das Opfer für den Herrn nicht zu seiner Zeit darbringt;
er wird die Schuld für sich selbst zu tragen haben.
und das Passa zu seiner Zeit halten,
am vierzehnten des ersten Monats zwischen den Abenden,
vom dritten Teil des Tags bis zum dritten Teil der Nacht;
denn zwei Teile des Tages sind dem Licht gegeben
und der dritte dem Abend.
du sollest es „zwischen den Abenden“ halten.
sondern nur in der Grenzzeit des Abends;
man soll es in der Abendzeit bis zum dritten Teil der Nacht essen.
Was aber vom ganzen Fleisch
vom dritten Teil der Nacht und weiterhin übrigbleibt,
soll man mit Feuer verbrennen.
noch roh essen,
sondern am Feuer braten
und es so mit Sorgfalt essen.
Man soll seinen Kopf samt den Eingeweiden und Füßen am Feuer braten,
aber kein Bein ihm zerbrechen;
denn von den Israeliten soll kein Bein zerbrochen werden.
sie sollten das Passa an seinem bestimmten Tag halten;
sie dürfen aber kein Bein daran brechen.
Es ist ja ein Festtag und ein gebotener Tag,
und sie dürfen ihn nicht von Tag zu Tag,
von Monat zu Monat verschieben;
es soll an seinem Festtag abgehalten werden.
sie sollen das Passa allezeit jedjährlich halten,
und zwar einmal im Jahr, zur bestimmten Zeit!
Es dient als ein dem Herrn wohlgefälliges Gedächtnis;
in diesem Jahr kommt dann keine Plage über sie,
sie zu schlagen und zu töten,
wenn sie das Passa zur rechten Zeit ganz nach seinem Gebote halten.
es außerhalb des Heiligtums des Herrn zu essen;
man muß es vielmehr vor dem Heiligtum des Herrn essen,
und die Gesamtgemeinde Israels soll es zur festgesetzten Zeit feiern.
soll es im Heiligtum eures Gottes vor dem Herrn essen,
vom zwanzigsten Jahr an aufwärts;
denn so ist es geschrieben und verordnet,
sie sollen es im Heiligtum des Herrn essen.
das sie zum Besitz erhalten, nach Kanaan,
Paul Rießler: Altjüdisches Schrifttum außerhalb der Bibel. Filser, Augsburg 1928, Seite 663. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Riessler_Altjuedisches_Schrifttum_ausserhalb_der_Bibel_663.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)