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Nicht darf man an dem Sabbat etwas zum Altare bringen,

doch abgesehen vom Sabbatbrandopfer;
denn so steht es geschrieben: (Lev 23, 38)
„von euren Sabbattagen abgesehen.“


14. Kapitel: Vorschriften
1
Man darf nicht zum Altare schicken

ein Brand- oder ein Speiseopfer
oder Weihrauch oder Holz
durch jemand, der da unrein ist
durch Unreinheiten;
sonst würde man ihm ja gestatten,
den Altar zu beflecken;
denn also steht geschrieben:
„Der Sünder Opfer ist ein Greuel;
doch das Gebet der Frommen
ist wie ein wohlgefällig Opfer.“ (Spr 15, 8)

2
Und niemand, der ins Bethaus tritt, (Zach 14, 16)

darf es betreten, wenn er unrein ist
und ungewaschen. (2 Chr 23, 18 Lev 15, 10)

3
Bläst man in der Gemeinde die Posaunen,

so soll es vorher oder nachher sein,
damit sie nicht die heilige Handlung stören.

4
Es habe niemand Umgang in der Stadt des Heiligtums mit einem Weib,

damit sie nicht durch ihre Unreinheit entheiligt werde.

5
Wer von den Geistern Belials besessen ist (Dt 13, 6)

und Abfall predigt, (Lev 20, 27, Dt 18, 11)
der werde nach dem Gesetz für Totenbeschwörer und für Zauberer gerichtet!

6
Wer in die Irre geht,

indem er Sabbate und Festtage entweiht,
soll nicht den Tod erleiden;
vielmehr liegt es den Männern ob, ihn zu bewachen,
und sollte er davon geheilet werden,
so sollen sie ihn sieben Jahre lang beobachten;
dann darf er abermals in die Gemeinde kommen.

7
Nicht darf man seine Hand ausstrecken,

um wegen Geldes oder sonstigen Gewinnes
das Blut von Heiden zu vergießen.

8
Auch darf man nichts von ihrem Reichtum nehmen,

daß sie nicht lästern,
nur ausgenommen auf Beschluß des Rates Israels.

9
Man soll kein Vieh und kein Geflügel

durch Kauf den Heiden überlassen,
damit sie’s nicht zum Opfer bringen.

10
Von seiner Tenne, seiner Kelter soll man ihnen nichts verkaufen,

selbst nicht um all sein Hab und Gut.