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Preßgesetz § 11.

Eine lehrreiche Korrespondenz.



Nach heute geltendem Rechte...
wird ein Mann, der eine trockene Semmel
stiehlt, schwerer bestraft, als einer,
der öffentlich Ehre stiehlt.
Oskar Wilde


1.

Nach der Veröffentlichung des zweiten Mannschen Pamphletes erklärte die Zeitschrift, welche es in viertausend Exemplaren verbreitete, das „Literar. Echo“, die Angelegenheit für „genügend geklärt“ und verweigerte jede Berichtigung der Mannschen Invektive.

Vier Mal versuchte ich vergeblich, die Aufnahme von Berichtigungen (die ich zuvor von Juristen begutachten ließ) gemäß § 11 des Preßgesetzes durchzusetzen.

Aus dem bei dieser Gelegenheit geführten Briefwechsel verdienen einige Stellen als lehrreich für die Ethik „vornehmer Presse“ aufbewahrt zu bleiben.


2.

l) Aus Zuschrift der Schriftleitung: „Der einzige Punkt, für den Anlaß zu sachlicher Berichtigung gegeben erscheint, ist die Tatsache, daß Sie Ihr Buch seinerzeit nicht an Herrn Mann persönlich, sondern an seine Frau adressiert haben. Wenn Sie darauf Wert legen!... Alles andere ist keine Berichtigung, sondern sind Widerlegungen, zu deren Aufnahme unter keinen Umständen wir uns herbeilassen, nachdem die ganze für die Oeffentlichkeit in jeder Hinsicht unerquickliche Angelegenheit uns reichlich Raum weggenommen hat. Wir bitten, alle weiteren Zuschriften als zwecklos unterlassen zu wollen.

2) Aus Brief des Herausgebers Dr. J. Ettlinger: „Ich bin wirklich nicht deshalb auf ärztliche Anordnung Kurgast, um mich früh um 7 Uhr durch eingeschriebenen