Seite:Sankt Andreasberger Bergfreiheiten von 1681 Seite 08.jpg

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soll alles Geld und Silber in Unsern Zehndten geandtwortet werden, und die Marck von Uns wie in Fürsten Thum Sachßen geschiehet, so hoch bezahlet werden mit Hohnsteinischer und landweriger Müntz, auch Nordthäusisches Gewichts gegeben werden, Es soll auch nach über andtwortung des Geldes oder Silbers die bezahlunge mit angezeigter Müntz den Gewercken oder ihren Factoren binnen Vier Zehen Tagen nach über andtwortung bezahlet werden, und wo den Gewercken in bemeldten vier Zehen Tagen Verlegung von nöthen, soll ihnen auch Zur Nohtdurfft aus Unsern Zehndten gerichtet werden, wo auch auff Unsern Bergwercke Kupffer gemacht, welches Unter dreÿsig loht Silber halten würde, sollen die Gewercken die Kupffer außerhalb Unser Herrschafft macht haben Zu verkauffen, so