Seite:Sankt Andreasberger Bergfreiheiten von 1681 Seite 11.jpg

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Jetzt bemeldte freÿheit Ewig zu gestellet seÿn, Nichts davon zu geben, auch alle verbohtene frohne und Hoffdienste zu Thun befreÿet seÿn : Wann sich aber von andern Unterthanen, von Erbschafften und der gleichen kauffen und an sich bringen würden, sollen sie die zinße und Pflichten, so darauff gestanden, wie ihre verkäuffer gethan, zu geben und zu thun auch schuldig sind. Wir wollen auch auß gnädigen Willen zu nach gelaßen haben, Haßel Hüner, und Vögel nach ihren gefallen zu fangen macht haben, und Haasen so weit sich die Lauterbergische Fluer erstrecket, wie sie mögen nach gelaßen haben, aber Grob Feder Vieh Wildprett Rehe- und haubt Wild zu fahen, soll sich ein Jeder enthalten; Wir laßen auch die Speerlutter[1]

  1. Sperrlutter