Seite:Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919-2.pdf/13

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919

Ist ein Professor oder Dozent durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, die angekündigten Vorträge oder Übungen abzuhalten, so hat er dies, soweit er dazu imstande ist, vor Beginn der Unterrichtsstunden am schwarzen Brett bekannt zu geben.

Können im Falle einer Verhinderung durch Krankheit die angekündigten Vorträge oder Übungen nach einer Unterbrechung von drei Tagen noch nicht wieder aufgenommen werden, oder ist von vornherein anzunehmen, daß die Krankheit länger als drei Tage dauern wird, so ist dem Rektor darüber eine Anzeige zu machen, die die näheren Angaben über die Krankheit, deren voraussichtliche Dauer und die Notwendigkeit einer Vertretung enthält.

Bei anderen Verhinderungen, die die Dauer von drei Tagen überschreiten, ist bei dem Rektor Urlaub nachzusuchen.

Während der Ferien bedürfen die Professoren und Dozenten des Urlaubs nur dann, wenn ihnen die Leitung von Instituten übertragen ist, die während der Ferien in Tätigkeit bleiben.

Die Dozenten im Nebenamt bedürfen keines Urlaubs, haben aber, wenn durch Amtsgeschäfte oder Urlaub im Hauptamte eine mehrtägige Unterbrechung ihrer Tätigkeit an der Bergakademie heibeigeführt wird, mit dem Rektor rechtzeitig in Verbindung zu treten.

b) Die Anstellung der mittleren und unteren Beamten und der Lohnbediensteten sowie die der Assistenten wird vom Rektor vollzogen.

Zu § 8.
Kasse.

Die Bergakademie hat ihre eigene Kassenverwaltung; die Kassenanweisungen vollzieht der Rektor.

Die Geschäfte der Bergakademiekasse werden bis auf weiteres von der Oberbergamtskasse in Clausthal mit wahrgenommen.

Die für den Bereich der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung geltenden Haushalts- und Kassenvorschriften finden auf die Bergakademie sinngemäß Anwendung.

Zu § 15.

Im allgemeinen sollen Hörer im Besitze der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst sein und eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit auf Bergwerken oder Hütten ausgeübt haben.

Zu § 18.

Für den von Privatdozenten erteilten Unterricht bleibt die Festsetzung der Gebühren der Vereinbarung mit dem Rektor nach den näheren Bestimmungen der Habilitationsordnung überlassen.

Empfohlene Zitierweise:
Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919 . Pieper’sche Druckerei, Clausthal 1919, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Satzungen_der_Bergakademie_zu_Clausthal_vom_14._Mai_1919-2.pdf/13&oldid=- (Version vom 1.8.2018)