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Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919

§ 8. *)
Wahl und Amtszeit des Rektors.

Der Rektor wird aus der Zahl der ordentlichen Professoren von diesen unter Vorbehalt der Bestätigung des Ministers gewählt. Wird diese versagt, so muß die Wahl wiederholt werden. Wird auch dieser Wahl die Genehmigung versagt, so ernennt der Minister selbst den Rektor aus der Zahl der ordentlichen Professoren.

Die Wahl findet im Sommerhalbjahr vor dem 15. Juni statt. Der Wahltermin ist den ordentlichen Professoren mindestens acht Tage vorher bekannt zu geben. Die Wahl erfolgt geheim durch Stimmzettel. Stimmzettel Abwesender gelten nur, wenn die Abwesenheit durch Mehrheitsbeschluß der Anwesenden als genügend begründet anerkannt wird.

Wird bei dem ersten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet engere Wahl in der Art statt, daß bei jedem weiteren Wahlgang derjenige, der die wenigsten Stimmen hat, ausscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der abtretende Rektor ist für die nächste Amtszeit nicht wieder wählbar. Ablehnung der Wahl ist nur zulässig aus Gründen, die von der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten als triftig anerkannt werden.

Die Amtszeit des Rektors beginnt am 1. Oktober und währt 2 Jahre. Kommt das Rektorat vor dem Ablauf einer Amtszeit zur Erledigung, so veranlaßt der Stellvertreter alsbald die neue Wahl. Die Dauer der Amtszeit in diesem Falle soll nicht weniger als 1½ und nicht mehr als 2½ Jahre betragen. Diese Bestimmung findet sinngemäße Anwendung auf die Amtszeit des ersten Rektors.

Allgemeine Obliegenheiten des Rektors.

Der Rektor führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung, vertritt die Bergakademie nach außen, verhandelt in ihrem Namen mit Behörden und Privaten und unterzeichnet die von der Verwaltung der Bergakademie ausgehenden Schriftstücke mit seinem Namen.

Er überwacht die Beobachtung der Satzung und der sonstigen Vorschriften sowie den geregelten Fortgang des Unterrichts und ist für die ordnungsmäßige Verwendung der für die Zwecke der Bergakademie überwiesenen Mittel sowie für die Einhaltung der durch den Haushaltsplan vorgeschriebenen Grenzen verantwortlich. Soweit den Professoren oder Dozenten die Verwendung der für

Empfohlene Zitierweise:
Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919 . Pieper’sche Druckerei, Clausthal 1919, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Satzungen_der_Bergakademie_zu_Clausthal_vom_14._Mai_1919-2.pdf/4&oldid=- (Version vom 1.8.2018)