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Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919

7) Entscheidungen über Gebührenerlaß und Gewährung außerordentlicher Unterstützungen an Studierende sowie Zuteilung von Preisen und Reisebeihilfen.

8) Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplans;

9) Vorschläge über die Änderung dieser Satzung und der zu ihrer Ausführung vom Minister erlassenen Anordnungen.

Außerdem ist das Professorenkollegium vom Rektor bei sonstigen wichtigen Verwaltungsangelegenheiten, namentlich bei allen Maßnahmen, die die Regelung und Ausgestaltung des Unterrichts betreffen, zuzuziehen. Dozenten, die Institutsvorsteher sind, nehmen an Beratungen zu Nr. 6 und –, soweit sie sich auf die ihnen unterstellten Institute beziehen, mit Stimmrecht teil. An den Besprechungen von Gegenständen zu Nr. 3, 4, 5 und 7 nehmen die Dozenten mit beratender Stimme teil.

Den Studierenden soll vor der Beschlußfassung über Gegenstände zu Nr. 3, 4, 5 und 9, sofern es sich dabei um studentische Angelegenheiten handelt, Gelegenheit zu schriftlicher oder mündlicher Äußerung gegeben werden.

b) Das Professorenkollegium erledigt seine Beratungen in Sitzungen, die während des Studienhalbjahres mindestens zweimal im Monat stattfinden und zu denen alle Mitglieder vom Rektor in der Regel spätestens 2 Tage vorher einzuladen sind. In den Ferien finden Sitzungen nur in dringenden Fällen statt.

Gegenstände, über die ein Beschluß gefaßt oder ein Bericht an den Minister erstattet werden soll, müssen auf der der Einladung beizufügenden Tagesordnung bezeichnet sein.

Den Vorsitz führt der Rektor. Die ordentlichen Professoren sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der auf Antrag das Stimmenverhältnis anzugeben ist. Zur Aufnahme der Niederschrift ist das an Dienstalter jüngste Mitglied des Professorenkollegiums verpflichtet.

c) Jedes Mitglied des Professorenkollegiums ist berechtigt, Anträge für die Tagesordnung zu stellen, die in der nächsten Sitzung zur Beratung gelangen müssen, sofern sie dem Rektor rechtzeitig zugestellt sind.

Der Rektor muß eine Sitzung einberufen, wenn mindestens drei ordentliche Professoren unter Angabe einer Tagesordnung dies beantragen.

Empfohlene Zitierweise:
Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919 . Pieper’sche Druckerei, Clausthal 1919, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Satzungen_der_Bergakademie_zu_Clausthal_vom_14._Mai_1919-2.pdf/6&oldid=- (Version vom 1.8.2018)