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Preußische Minister für Handel und Gewerbe. Delbrück: Satzungen der Königlichen Bergakademie zu Clausthal vom 6. April 1908

Staatskasse erwachsen. Ist dieses der Fall oder wird Urlaub für längere Zeit begehrt, so ist die Entscheidung des Ministers einzuholen und der Antrag zunächst dem Kurator mit gutachtlicher Äußerung vorzulegen.

Der Direktor ist berechtigt, sich selbst bis zu 8 Tagen zu beurlauben. Dienstliche oder sonstige Abwesenheit des Direktors oder Behinderung desselben in der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte von länger als fünftägiger Dauer ist dem Kurator anzuzeigen.

Der Direktor hat während der Ferien keinen amtlichen Urlaub.

Ist ein Lehrer der Bergakademie durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, die angekündigten Vorträge oder Übungen abzuhalten, so hat er dies, soweit er dazu imstande ist, vor Beginn der Unterrichtsstunden am schwarzen Brett bekannt zu machen.

Können im Falle einer Verhinderung durch Krankheit die angekündigten Vorträge oder Übungen nach einer Unterbrechung von drei Tagen noch nicht wieder aufgenommen werden, oder ist von vornherein anzunehmen, daß die Krankheit länger als drei Tage dauern wird, so ist dem Direktor darüber eine Anzeige zu machen, welche die näheren Angaben über die Krankheit, deren voraussichtliche Dauer und die etwaige Notwendigkeit einer Vertretung enthält.

Bei anderen Verhinderungen, welche die Dauer von drei Tagen überschreiten, ist bei dem Direktor Urlaub nachzusuchen.

Während der Ferien bedürfen die Lehrer der Bergakadamie des Urlaubs nur dann, wenn ihnen die Leitung von Instituten übertragen ist, welche während der Ferien in Tätigkeit bleiben.

Die Dozenten im Nebenamt bedürfen keines Urlaubs, sie haben aber, wenn durch Amtsgeschäfte oder einen Urlaub im Hauptamt eine mehrtägige Unterbrechung ihrer Tätigkeit an der Bergakademie herbeigeführt wird, mit dem Direktor rechtzeitig in Verbindung zu treten.

Zu § 8.
Kasse.

Die Bergakademie hat ihre eigene Kassenverwaltung; die Kassenanweisungen vollzieht der Direktor, soweit sie nicht dem Kurator (zu § 5) vorbehalten sind.

Die Geschäfte der Bergakademiekasse werden bis auf weiteres von der Königlichen Oberbergamtskasse zu Clausthal mit wahrgenommen.

Im Übrigen finden die für den Bereich der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung erlassenen Etats- und Kassenvorschriften vom 2. November 1895 auf die Bergakademie zu Clausthal sinngemäß Anwendung.

Empfohlene Zitierweise:
Preußische Minister für Handel und Gewerbe. Delbrück: Satzungen der Königlichen Bergakademie zu Clausthal vom 6. April 1908. Pieper`sche Buchdruckerei (Bruno Reiche), Clausthal 1908, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Satzungen_der_k%C3%B6niglichen_Bergakademie_zu_Clausthal_vom_6._April_1908.pdf/10&oldid=- (Version vom 1.8.2018)