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Preußische Minister für Handel und Gewerbe. Delbrück: Satzungen der Königlichen Bergakademie zu Clausthal vom 6. April 1908

A. Zweck, Unterrichtsweise, Lehrkräfte.
§ 1.
Zweck.

Die Königliche Bergakademie zu Clausthal ist eine Hochschule mit dem Zweck, eine wissenschaftliche Ausbildung für den höheren Staatsdienst in der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung nach Maßgabe der hierfür erlassenen besonderen Vorschriften, für die Leitung von Berg-, Hütten- und Salinenwerken des Privatbetriebes und für das Markscheiderfach zu gewähren und die einschlägigen Wissenschaften und Künste zu pflegen.

§ 2.
Unterrichtsweise.

Zur Erreichung dieses Zweckes dienen Vorlesungen, Uebungen und Ausflüge.

Der Unterricht ist teils nach Jahres-, teils nach Halbjahreskursen geordnet.

Den Studierenden steht die Wahl der Vorlesungen und Uebungen, an denen sie teilnehmen wollen, frei. Doch wird ihnen die Innehaltung der für die einzelnen Fachrichtungen aufgestellten Studienpläne empfohlen. Die Zulassung zu Vorlesungen und Übungen, deren Verständnis die Erledigung anderer vorbereitender Unterrichtsgegenstände voraussetzt, kann von der vorherigen Teilnahme an letzteren abhängig gemacht werden.

§ 3.
Lehrkräfte.

Der Unterricht wird von dem Direktor, von etatsmäßigen Professoren, Dozenten und Privatdozenten erteilt.

Zur Unterstützung der etatsmäßigen Professoren und der Dozenten werden nach Bedürfnis Assistenten und sonstige Hilfsarbeiter bestellt.

Empfohlene Zitierweise:
Preußische Minister für Handel und Gewerbe. Delbrück: Satzungen der Königlichen Bergakademie zu Clausthal vom 6. April 1908. Pieper`sche Buchdruckerei (Bruno Reiche), Clausthal 1908, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Satzungen_der_k%C3%B6niglichen_Bergakademie_zu_Clausthal_vom_6._April_1908.pdf/3&oldid=- (Version vom 1.8.2018)