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Preußische Minister für Handel und Gewerbe. Delbrück: Satzungen der Königlichen Bergakademie zu Clausthal vom 6. April 1908

D. Unterrichtsgebühren.
§ 18.*
Berechnung der Gebühren.

Die Grundsätze für die Berechnung der Unterrichtsgebühren werden durch den Minister festgestellt.

Die Gebühren sind halbjährlich im voraus zu entrichten.

§ 19.*
Gebührenerlaß.

Der Minister ist ermächtigt, Anordnungen über den Erlaß von Unterrichtsgebühren zu treffen.

§ 20.*
Ausschluß bei Nichtzahlung der Gebühren.

Besucher, die die Unterrichtsgebühren trotz wiederholter Mahnung nicht entrichten, können durch den Direktor von dem weiteren Besuche der Vorlesungen und Uebungen ausgeschlossen werden.


E. Bibliothek und Sammlungen.
§ 21.
Bibliothek.

Die Bibliothek ist außer für die Lehrer, Beamten und Studierenden der Bergakademie auch für andere Personen zur Benutzung und Entleihung von Büchern nach den vom Direktor zu erlassenden Vorschriften zugänglich.

§ 22.
Sammlungen.

Die Sammlungen der Bergakademie sind besonderen Vorstehern unterstellt, und zwar die Lehrsammlungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Unterrichtsfächer.


F. Schlußbestimmungen.
§ 23.
Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Diese Satzungen treten mit dem 1. April 1908 in Kraft.

§ 24.
Ausführungsbestimmungen.

Der Minister erläßt die zur Ausführung dieser Satzungen erforderlichen Bestimmungen.

Empfohlene Zitierweise:
Preußische Minister für Handel und Gewerbe. Delbrück: Satzungen der Königlichen Bergakademie zu Clausthal vom 6. April 1908. Pieper`sche Buchdruckerei (Bruno Reiche), Clausthal 1908, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Satzungen_der_k%C3%B6niglichen_Bergakademie_zu_Clausthal_vom_6._April_1908.pdf/8&oldid=- (Version vom 9.12.2016)