Seite:Saxoniae Inferioris (Merian) 011.jpg

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Hierauff nun folgen die Holsteinische Länder / von denen Johann Peters / zu Anfang seiner Holsteinischen Chronick / schreibet / daß die Landsart zwischen der Elb / vnd Dännemarcken / Nortalbingia genant / in Stormerland / Holstein / Ditmarsen / vnnd Wagerland / zertheilet werde: Der Anfang sey im Mittag / bey dem Fluß der Billen / im Nidergang fliesse die Elb /im Auffgang die Trave / vnd die OstSee / oder Mare Balthicum; das Ende erstrecke sich gegen Mitternacht / biß an die Eyder / Leuenstowe / vnd Soltenhaue / der Belt genant. Pontanus sagt / daß dieser Theil deß Chersonesi Cimbricae, gegen Mitternacht / die Flüsse Eidor / vnd Leuwenbaa / oder Livoldum, zu Gräntzen habe. Johan. Angel. à Werdenhagen schreibet / in dem 3. Theil von den Hansehe-Stätten / im 11. Capitel / am 244. Blat / gar außführlich von dem besagten Nord Albingen / auch seinen oberzehlten 4. Theilen / vnd ihren Gräntzen. Sihe auch deß Jonae von Elvervelt Tractat von Holstein etc. Georgius Braun meldet / im 4. Theil seines Stättbuchs / in der Beschreibung Hamburg / daß Cimbrica Chersoneius, der eusserste Theil von Teutschland / gegen Mitternacht / vor Zeiten / mit einem Nahmen begriffen habe / Jutland / mit beygelegnen Insuln / Holstein / Stormarn / Wagrien / Diethmarsen / vnd das Hertzogthumb Schleßwick: Aber / zun Zeiten Käysers Caroli deß Grossen / habe der mitnächtigere Theil / den Nahmen Jutland / vnd der vordere / NordAlbingen bekommen / welcher wider in vier Theil / namblich Holstein / Dietmarsen / Wagrien / vnnd Stormaren / getheilt werde / deren der letzte / dahin er Hamburg rechnet / sich zwischen der Elbe / Stora / vnd Schwala / biß an die Trave / erstrecke. Es hat dieses Nord Albingen viel Herren gehabt / biß es auff die Graven von Schawenburg kommen / die den grösten Theil davon lang beherrschet haben. Als aber Adolphus VIII. Hertzog zu Schleßwick / Graf zu Holstein / vnd Schauenburg / ohne Leibserben gestorben / so seyn diese Länder / ausser etwas wenigem / an seiner Schwester Sohn / König Christian den Ersten in Dännemarck / gebornen Graven von Oldenburg / kommen / welcher auch das Lehen über Holstein / vom Käyser Friderico IV. empfangen / vnnd hat Höchstgemeldter Käyser / auß der Graffschafft Holstein ein Hertzogthumb gemacht / vnnd demselben die Graffschafften Dithmarsen / Stormaren / vnnd Wagrien / einverleibt; welche auch heutigs Tags gemeinlich bloß vnder dem Nahmen Holstein verstanden werden; wiewol / wie gesagt / ein jedes absonderlich ist / vnd seine aigene Gräntzen hat. Obangezogner J. J. Pontanus sagt / daß Adamus Bremensis, deß Nahmens Holstein / vnder den ersten / gedencke. Dann Regino, so ihme vorgehet / habe fast allenthalben die Nortalbinger / nirgents Holstein / so viel Er gedencke / genant; da hergegen dieser Nam NortAlbingen nicht mehr in Vbung seye / vnd man jetzt nur Holstein sage; welches Land Anno 1114. Käyser Luther / dem Graf Adolphen von Schaumburg / nach Abgang deß Billingischen Stammens / geben habe: Es könte / sagt er ferners / das Land auch in zween Theil abgetheilet werden / als in das Feld- Vnd Waldechte / so da ist aigentlich Holstein / vnd gegen Mitternacht anstossendes Jutland / vnd Hertzogthumb Schleßwick; vnnd in das pfützichte / oder wässerige / dieweil es daselbst viel niedrige / morastische Oerter gibet / deren Inwohner Marsi, als Stormarsi, Crempermarsi, Vilstermarsi, Haseldorpmarsi, vnd Dithmarsi, genant werden. Vnd meldet er / daß in deß Pithoei Annalibus, die NordAlbinger Norliudi genant werden / vnd habe man solche Leuthe / die an der Nordseiten der Elbe gelegen / vor Zeiten auch Obotriter geheissen. Item / am 668. Blat schreibet er / daß die allgemeine Regierung dieser Landen / stehe / beym König in Dännemarck / den Hertzogen zu Holstein / dem Ertzbischoff von Bremen / (als welchem Stifft / das Hamburgische einverleibt ist) / vnd dem Bischoffe zu Lübeck; vnnd komme Vmbwechßlungsweise von einem auff den andern. Wann solche bey dem König / werde sie / durch die Ambtleute / vnd Königliche Holsteinische Räthe / verwaltet; aber / in wichtigen Sachen / ohne vorgehende aller Stände in Holstein Einwilligung / nichts beschlossen: Sie / die Stände / hätten den freyen Gewalt / einen / welchen sie wollen / auß der Könige / oder Fürsten

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_011.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)