Seite:Saxoniae Inferioris (Merian) 047.jpg

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Sünder zur Execution gezogen wird / lässt E. E. Rath / deß Herrn Ertzbischoffs Vogt / den Er in der Statt hat / für sich fordern; woselbst Er mit entblössetem Haupt erscheinet / do der pro tempore praesidirende Burgermeister Ihm anmeldet / daß ein armer Mißthäter verhanden / welcher zum Todt verurtheilet / vnd gerichtet werden solle / vnd derowegen Ihm angemeldet haben wolte / das Gericht zu bekleiden. Darnach fordert auch der Rath / den vom Rath selbst angenommenen / vnd bestalten Scharffrichter / vnd befilcht demselben / wie er die Vrthel außsprechen solte. Wann solches beschehen / so setzt der Vogt sich nieder / vnd der arme Sünder wird gebunden herfür gebracht / das Gericht gehäget / vnd Ihm / dem Mißthäter / nach eines Raths Anordnung / seine Bekantnuß vorgelesen / vnd darauff gefragt / ob er dessen geständig? So wird begehrt ein Mann zum Vrtheil / darzu dann der Scharffrichter geben; welcher die Straffe / vnd wie der arme Sünder gerichtet werden soll / offentlich / als ihm dasselb von E. E. Rath anbefohlen / außsagt / vnd darauff alsbald der Mißthäter ad locum supplicii consuetum geführt / vnd nach eines Raths Schluß / gestraffet wird; Inmassen dann auch der Statt Cammerer / mit etlichen Reisigen / an die Richtstelle / außfährt / vnd daselbst / im Nahmen / vnd von wegen E. E. Raths / laut der Peinlichen Halßgerichts Ordnung / den Frieden außrufft. Da aber der arme Sünder / vor deß Vogts Gericht / seiner vorgelesenen Missethat nicht geständig ist / so muß der Vogt deß Raths Diener zu E. E. Rath auff das Rathhauß schicken / vnd solches dem Rath vermelden lassen; da es dann erheblich / wie die Peinliche Halßgerichts Ordnung in solchen Fällen verordnet / so wird vom Rath befohlen / daß er wiederumb in die Gefängnuß gebracht werde: Wann es aber allein zu Verzögerung der Justitz / vnd rechtmässigen Execution / geschicht / vnd der arme Sünder ohne das gnugsam überzeugt / so lässt E. E. Rath / durch Ihren Diener anmelden / daß I. E. W. die Gicht dazu geben; das bedeutet alsdann so viel / daß man seines Verläugnens / vnd Einrede vngeacht / mit ihm zur Straff verfahren solle / welches dann auch geschiehet / etc. Wann auch der Vogt kranck / vnd schwach ist / oder sonsten sich verweigert / das Gericht in Peinlichen Sachen zu besitzen / So pflegt E. E. Rath / auß Ihrem Mittel / zu Bekleidung deß Gerichts / zu verordnen / Krafft deß Kayserlichen Privilegii de Anno 1541. So seye dann auch (wie in dem angezogenen Bericht weiter stehet) unlaugbar / daß der Vogt mit der Obrigkeitlichen Gewalt / vnd Regierung der Statt / nicht das allergeringste zu schaffen / zu thuen / oder ein Wort darzu zu reden; oder aber über den Rath / vnd Gemeine Statt / nicht die geringste Jurisdiction / Gebott / oder Verbott / habe: wie Er dann auch in keinen Fällen / in Civilibus, sich deß Juris cognoscendi, judicandi, multò minus exequendi, anzumassen. Vnd ob gleich E. E. Rath die Landtäge / Item Hoff- vnd OberLandgerichte / durch die Ihrige / beschicke / vnd einen gefreyten Mitstand deß Ertzstiffts praesentire: So sey doch zu wissen / daß solches nicht wegen der Statt selbst / sondern wegen dessen / daß E. E. Rath im Ertzstifft seine Landgüter hat / geschehe / vnnd derenthalben sonderbare Pacta, vnd Recessus, auffgerichtet seyen. Vnd so viel auß dem angezogenen E. E. Raths zu Bremen Bericht; welcher auch / zu dem obangedeuten Reichstag nacher Regenspurg / auff Ihr Keyserl. Mayest. etc. Herrn Ferdinandi III. Beruffung / die Seinige geschickt / die auch ihre Session, vnd Votum, im Reichs-Stätt Rath gehabt: vnd wird in dem Anno 1641. gemachten Abschied / Herr D. Bethmannus Herdesianus, der Statt Syndicus, mit Nahmen genennet: welcher Anschlag / vermög der Reichs-Matricul deß 1471. Jahrs / 10. zu Roß / vnd 20. zu Fuß; vnd vom Jahr 1481. da an statt der vorigen zehen tausent / zweintzig tausent wider den Türcken zu schicken / verabschiedet worden / 20. zu Roß / vnd 40. zu Fuß gewesen. Als aber Anno 1646. den 1. Junii, höchstgedachter Keyser Ferdinandus III. Bremen für eine Reich-Statt / durch ein

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 47. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_047.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)