Seite:Saxoniae Inferioris (Merian) 204.jpg

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in seiner Rostochischen Chronick / sagt / daß der hohen Schuel / vnd der Statt / grössers Sigill / vnd etliche Schrifften auff den Steinen / zu erkennen geben / daß der rechte Statt-Nahme Rotzstock gewest seye. Sie solle anfangs / wie ein Dörfflein / an der Warna / vmbs Jahr Christi 329. einen schlechten Anfang / für die Fischer / gehabt haben; hernach aber vom Godeschalck / der Obetriten Wenden König / zu einem kleinen Stättlein gemacht / vnd endlich Anno 1160. von Pribislao, oder Primislao II. Nicoloti Sohn / der Obetriten / oder Herulen / vierzigsten / vnd letzten Könige / auß den Steinhauffen der benachbarten / vnd damaln von Hertzog Heinrichen dem Löwen zerstörten Hauptstatt Kessin / oder Kissin / (von welcher / vnd deren Zerstörung / vnd daß Sie jetzt ein grosses / nahend Rostock gelegenes / Dorff / obgedachter Lindebergius lib. 1. cap. 8. zu lesen) mit einer Mauer vmbgeben / mit einem Graben befestiget / vnd zu einer rechten Statt gemacht worden seyn. Andere sagen / deß gedachten Pribislai Sohn / Burevinus, habe Rostock mit einer Mauer erstlich vmbgeben / mit Gräben befestiget / vnd zu einer bequemen Stattsform gebracht / Sie deß Zolls befreyet / vnd mit dem Lübeckischen Recht begabet; wie solches seine / deß Burevins / Herrns zu Mecklenburg / darüber gegebne Brieff / von Anno 1218. beweisen; darinnen dieser Ort Rostoch genant werde; vnd habe sein Sohn / Henricus Burevinus II. dieser Newen Statt mit Hülff / vnd Rath / beygestanden / daß Sie erweitert worden / vnd bezeugten der Statt Freyheiten / daß Anno 1262. auß zweyen Stätten / man eine gemacht habe. Sie sagen auch / daß Rostock nie eine Reichs-Statt gewesen / habe auch nichts vom Reich / aber wol von den Hertzogen zu Mecklenburg / denen diese Statt stäts vnterthan gewesen / vnd noch seye; welche Ihr / der Statt / Recht / vnd Freyheiten / vnd darunter auch die Gerechtigkeit zu müntzen / verkaufft / vnd gegeben / aber die hohe Obrigkeit / vnd Herrschafft darüber / Ihnen vorbehalten: Wie dann die Rostocher selbsten / in allen ihren Brieffen / so Sie an gemelte Hertzogen schreiben / bekennen / daß diese Statt Ihr / der Hertzogen / Erb- vnd Fürsten-Statt seye: Item / daß Sie auch müssen die Anlagen / die / mit ihrem Willen / auff den Landtägen gemacht werden / bezahlen; wie Sie dann zu solchen Landtägen beschrieben werden / vnd erscheinen / vnd noch heutigs Tags den Hertzogen huldigen / auch Ihnen / zu ihrem Belieben / die Thor öffnen / vnd die Hertzoge in der Statt ihre Edicta, Rescripta, vnd Befelch / zu publiciren; ingleichem die Burger / so offt Sie ihrer Obrigkeit schwören / vor allen dingen / den Hertzogen zu Mecklenburg / vnd dann dem Statt-Magistrat / den Eyd zu thun pflegen. Was aber die Appellation betrifft / so gehe dieselbe / von dem Rath allhie / entweder an deß Hertzogen zu Mecklenburg Hoff / oder aber an den Rath zu Lübeck. Sonsten das Statt-Regiment belangende / so ist allda ein Status Aristocraticus, mit der Democratia temperirt; das ist / ein Solcher / in welchem die vornehmste der Statt sitzen / vnd derselben 24. den Rath machen; gleichwol auch davon die Gemeinde nicht außgeschlossen wird / in deme auß allen Gülden / oder Zünfften / vnd Handwercker Collegiis, hundert Mann erwöhlet werden / welche man in wichtigen Sachen zu Rath ziehen thut: im übrigen aber bey dem Rath der gröste Gewalt / vnd Ansehen / bestehet; welcher auch güldene / vnd silberne Müntzen schlagen lässt / vnd die fürnehmste Aempter verwaltet. Dann / auß solchen / werden genommen die vier Burgermeister / deren Einer / vmbwechslungsweise / einen Monat die Oberstell hat / vnd der Worthaltende genant wird. Darnach seyn die Cämmerer / oder Kemmerherren / welche / von den Burgern / die Steuer / vnd anders / einnehmen / vnd was zu der Statt Befestigung / Gebäwen / vnd andern Nothwendigkeiten / erfordert wird / Sorg tragen. Ferners seyn de Weddeherren / oder Handwercksherren / welche den Gewerben / vnd Handwercken / fürgesetzt seyn / auff den Port / oder Hafen / vnd das Meer / ihr Auffsehen haben / vnd die Nachtwachten bestellen. Vnd dann zum Vierten seynd

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Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 204. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_204.jpg&oldid=- (Version vom 8.12.2022)