Seite:Schlüsse des Fränkischen Kreises die Aufnahme der Französischen Emigranten betreffend.pdf/7

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zu zerstreuen, und sie in ihre Heimath, auch wenn sie solches in den Fränkischen Kreis-Landen aufzusuchen, oder durch selbige zu ziehen hätten, mittels Schubs oder Requisition Höchstdero Kreiß-Gesandten von Seckendorf heimzuschicken, nachbarlich unterrichtet worden zu seyn, daß aber dem Fränkischen Kreiß ein eben so verfassungsmäßiger Weeg offen stehen müsse, die in die Fränkischen besonders Hohenlohe-Waldenburgischen Kreiß-Landen von Ihro Herzogl. Durchl. mit Wehr und Waffen ohne Vorwissen des gesammten Kreises escortierte französische Emigranten auf dem Weeg, woher sie unwillkommen eingegangen sind, wieder zuruckzuweisen, besonders wenn ihr forum originis oder domicilii ihr eigener berufener Wegweiser dahin seyn würde. Daß also der diesseitige Reichs-Kreiß dieser hiermit erklärt werdenden Absicht treu und standhaft in denen – in einem darob gefaßten Schluß vom 3ten März d. J. wohl erwogenen Grundsätzen anhänglich verbleiben werde, zu welchem Ende man das Conclusum Circuli Franconici des Herrn Herzogs zu Würtemberg Hochfürstl. Durchl. in einer Beylage mitzutheilen habe.

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 7) Sollten nach weitern Conventsgesinnen, dem nun am Fränkischen Kreiß bevollmächtigten Kaiserl. Königl. Herrn Minister Grafen von Schlick durch ein Pro Memoria von den gefaßten Kreiß-Schlüssen in Betreff der Aufnahme französischer Emigranten überhaupt sowohl, als jener in den Hohenlohischen Kreiß-Landen bereits eingetroffenen, und noch erwartet werdenden solcher Auswanderer