Seite:Schreiben an einen der Herausgeber dieses Journals von einem seiner Freunde zu Nürnberg, über die im vorigen Hefte unter dem Titel Der Sieg der Unschuld über die Bosheit abgedruckte Erzählung.pdf/13

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auf solche Art sicher zu setzen; sondern begnügte sich, wie überhaupt, so insbesondere wegen des ihm gebührenden Schadensersatzes, die richterliche Hülfe anzuflehen. Und daß er auch hiebey von aller Gewinnsucht frey gewesen, das ist aus seiner Klage deutlich zu ersehen, weil er die ihm auf den Todesfall verschriebene zwey Drittheile des versprochenen Heyrathguts der 1000 fl. ausdrücklich bloß,

zur Schadloshaltung wegen aller – ihm durch den dolum der Beklagten verursachten Schäden,

gefordert, folglich er immer kein höheres Quantum, als den Betrag des erweislichen Schadens, der sich nur bey Anstellung der Klage nicht sogleich berechnen liesse, erwarten konnte und erwartet hat.

 13.) Es ist falsch und wirft ein nachtheiliges Licht auf die Ehemännischen, wenn so im allgemeinen gesagt wird: die Sache sey der Criminal-Inquisition übergeben worden. Nur Eder ist, wegen des anscheinenden Widerspruchs zwischen seinem Attestat und dem medicinischen Gutachten, in Untersuchung genommen worden; nicht aber die Kaufmann Ehemännischen Eheconsorten, oder der Ehemann. Und Gott Lob! daß wir in einer Verfassung leben, wo erst gegründeter Verdacht vorliegen muß, ehe gegen einen Bürger oder auch gegen